Bei ihrem Eintritt ins Kloster Wonnenstein im Jahre 1964 brachte Schwester Scolastica ihr Privatvermögen mit und übertrug dessen Verwaltung dem Kloster. Sie hat bei ihrem Klostereintritt allerdings nicht auf ihr Privatvermögen verzichtet. Das Kloster Wonnenstein gehört nicht zu jenen Klöstern, welche von den Schwestern einen Vermögensverzicht verlangen. Ein solcher Verzicht wäre zivilrechtlich auch gar nicht wirksam. Lediglich die Verwaltung ihres eingebrachten Vermögens und der seither zu ihren Gunsten erfolgten Zuwendungen übertrug sie dem Kloster.
Schwester Scolastica hat deshalb vom neu gegründeten «Verein Kloster Maria Rosengarten Wonnenstein» als Rechtsnachfolger des Klosters per Zivilklage verlangt, das ihr zustehende Privatvermögen von Fr. 55 000 sowie seither aufgelaufene Zinsen im Gesamtbetrag von Fr. 35 000 herauszurücken.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2024 hat nun das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden diesen Antrag abgelehnt. Mehr noch: Schwester Scolastica soll diesem Verein ihre bisher bezogenen AHV-Renten für die Monate März 2022 bis Februar 2024 im Gesamtbetrag von Fr. 29 100 zurückzahlen. Ebenso wurde sie im gleichen Urteil aufgefordert, dem genannten Verein ab dem Monat März 2024 ihre AHV-Rente von monatlich Fr. 1225 zu überweisen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. «swiss-cath.ch» wird darauf zu einem späteren Zeitpunkt zurückkommen.
Kommentare und Antworten
Bemerkungen :
In der Wanner-Presse wird am 23.10.24 Sepp Moser zitiert: "Der Wonnensteiner Klosterhandel ist ein moderner Enkeltrickbetrug". Bingo!
Warum darf ein Verein überhaupt sich Grund und Boden aneignen und damit auch das Eigentum der Sr. Scholastica beschlagnahmen? Richtigerweise hätte der Orden das Kloster dem Kanton Appenzell (als Stifter) zurückgeben müssen, wenn er es aufgibt. Allerdings gibt es einen Bundesbeschluss vom 28.7.1870, der die Zweiteilung des Kantons Appenzell in AI und AR hinsichtlich der Gebiete Wonnenstein und Grimmenstein aufgeschoben wird, indem mit der Aufgabe dieser Klöster durch den bisherigen Orden der Halbkanton AI die Hoheit verliert. Mit anderen Worten: der Kt AI kann seine Grundbuchseiten verbrennen oder ins Museum bringen. Zuständig ist dann auch nicht mehr das Bezirksgericht in AI. Das gilt auch für Handänderungen (steht explizit im erwähnten Bundesbeschluss).