Am 28. November 2025 hatte «swiss-cath.ch» den Fall einer Hostienschändung in der Zürcher Stadtpfarrei Guthirt thematisiert. Was war geschehen? Mehrere Personen hatten am 4. Oktober 2025 Teile von konsekrierten Hostien an Hunde verfüttert. Dies während einer in die Eucharistiefeier integrierten Tiersegnung.
Zu klären galt es insbesondere die Frage, ob damit der Tatbestand eines Sakrilegs im Sinne von can 1382 § 1 des Kirchenrechts erfüllt wurde. Dieser sieht für den sakrilegischen Umgang mit den eucharistischen Gestalten die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Tatstrafe der Exkommunikation vor.
Exkurs: Die Tatstrafe tritt (im Unterschied zur Spruchstrafe) mit Begehung der Tat von selbst ein, ohne dass sie ausdrücklich verhängt werden muss. Zur Rechtswirksamkeit einer Tatstrafe ist jedoch eine kirchenamtliche Feststellung notwendig (im konkreten Fall durch den Apostolischen Stuhl), die sich von einer Spruchstrafe dadurch unterscheidet, dass der Eintrittszeitpunkt der Strafe nicht mit der Feststellung, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Tat beginnt.
In die Untersuchung mit einzubeziehen galt im vorliegenden Fall auch die wichtige Frage, wie viele Personen sich an diesem Vorfall beteiligten bzw. ihn in welcher Form auch immer billigten.
Gemäss «swiss-cath.ch» vorliegenden Informationen hat Bischof Bonnemain seinen Altersgenossen und Vertrauten Josef Annen, den ehemaligen Generalvikar für Zürich und Glarus, mit der Untersuchung beauftragt. Ob dieser mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit ans Werk gehen konnte, bleibt fraglich. Ihm dürfte vom Churer Oberhirten wohl die Losung «Ball flach halten» mit auf den Weg gegeben worden sein.
Am 17. April 2026 hat das Bistum Chur sein «Abklärungsergebnis zum Vorfall in der Pfarrei Guthirt» veröffentlicht. Bereits der erste Satz irritiert: «Der Diözesanbischof hat den Vorfall der Teilung der konsekrierten Hostien mit ihren Hunden gründlich untersuchen lassen.» Stellt sich sofort die Frage: Wessen Hunde? Erst im Folgenden ist von drei Personen die Rede, die dies «nicht in sakrilegischer Absicht getan hätten». Infolgedessen komme can 1382 § 1, der für die willentliche Schändung von Hostien den Tatbestand der Exkommunikation vorsieht, nicht in Frage.
Es ist erstellt, dass es sich dabei um drei Frauen handelte, die nicht zu dem über eine Missio verfügenden Seelsorgeteam der Pfarrei Guthirt gehörten. Insofern ist die Einschätzung von Bischof Bonnemain, diese drei Personen hätten sich infolge fehlender Absicht nicht des Straftatbestandes von can 1382 § 1 schuldig gemacht, zutreffend.
Wichtige Frage nicht beantwortet
Mit keinem Wort wird jedoch im genannten Abschlussergebnis auf die wichtige Frage eingegangen, ob und wenn ja in welcher Weise, z. B. durch konkludentes Verhalten, vom Seelsorgeteam missverständliche Signale im Hinblick auf den Hostienmissbrauch ausgingen. Mit einem klaren Dementi hätte Bischof Bonnemain diesbezügliche Mutmassungen ausräumen können. Er hat es nicht getan. Stattdessen verweist er im Abschlussergebnis auf eine für den 5. Juni vorgesehene Klausurtagung «mit dem gesamten Team der Pfarrei, um das Lehrschreiben von Papst Franziskus über die Eucharistie Desiderio desideravi gemeinsam zu vertiefen». Diese Formulierung lässt eher auf Implikationen des Seelsorgeteams in die Handlungen der drei Personen schliessen, welche geweihte Hostien an ihre Hunde verfütterten.
Mehr als nur auf wackligen Füssen bewegt sich die Aussage «Am 4. Oktober 2025 hat in der Pfarrei Guthirt in Zürich eine Tiersegnung stattgefunden. Aufgrund schlechter Wetterprognosen wurde die Segnung in die Kirche verlegt und mit einer Eucharistiefeier zusammengelegt.» Im Gegensatz dazu hiess es auf dem inzwischen von der Homepage der Pfarrei entfernten Flyer: «Zum Franziskus-Tag – Gottesdienst mit Tiersegnung». Mit anderen Worten: Es war von Anfang an nur von einer einzigen Gottesdienstfeier die Rede.
Die Aussage des Bistums betreffend Zusammenlegung der beiden Gottesdienste infolge schlechten Wetters widerspricht zudem der Aussage von Pfarrer von Holzen gegenüber «swiss-cath.ch», in welcher er erklärte: «Die Eucharistiefeier wurde kurzfristig beschlossen, um den regelmässigen Messbesuchern entgegenzukommen – das fand ich als Pfarrer gegenüber den treuen Kirchgängern angebracht.»
Fazit: Das mit Datum vom 17. April 2026 vom Bistum Chur veröffentlichte «Abklärungsergebnis» nennt die Hostienschändung selbst einen «höchst bedauerlichen Vorfall». Der notwendigen Aufklärung eben dieses «höchst bedauerlichen Vorfalles» wird das genannte Abklärungsergebnis nicht gerecht, erweckt vielmehr über weite Strecken den Anschein einer Alibi-Übung.
Kommentare und Antworten
Bemerkungen :
Und eine kleine Anmerkung; vielleicht bewegt dieser Ereignis einen unentschlossen Katholiken, der nicht weiss ob er Mundkommunion machen soll, dazu jetzt erst recht die kniende Mundkommunion zu machen, um ein Zeichen der Ehrfurcht und Anbetung zu setzen, auch wenn man schief angeschaut wird. EHRE SEI DEM EHRE GEBÜHRT.
Nunziatura Apostolica Svizzera