(Symbolbild: AdelinaZw/Pixabay)

Kommentar

Bischofs­kon­fe­renz ver­sus Bun­des­ge­richt oder der kleine Unterschied

Die Lie­bes­be­zie­hung zweier Mit­glie­der hat das Bun­des­ge­richt in eine schwere Krise gestürzt. Die Dis­kre­panz zur Neu­re­ge­lung für das Pri­vat­le­ben des Per­so­nals der Katho­li­schen Kir­che ist frappant.

«Die Geschichte schlug ein wie eine Bombe», bilanziert die NZZ in ihrer Ausgabe vom 5. Mai 2026. Die Bombe: Ein Outing der Bundesrichter Yves Donzallaz und Beatrice van de Graaf, publizistisch perfekt gezündet von «Weltwoche»-Redaktor Christoph Mörgeli unter dem Titel «Verbotene Liebe» (30. April). Darin wirft er dem Bundesrichter-Duo vor, nicht nur in eine gegenseitige Affäre verstrickt zu sein, sondern vielmehr eine darüber hinaus gehende, dauernde Lebensgemeinschaft zu führen. Zur Untermauerung seiner Darstellung präsentiert Mörgeli eine ganze Palette von Indizien:

  • Seit Monaten gemeinsamer Ferienbezug stets an den gleichen Tagen;
  • Gemeinsame Abendspaziergänge – Händchen haltend und mit Hund;
  • Beginn und Ende eines Arbeitstages jeweils zur gleichen Zeit;
  • Regelmässiger Aufenthalt und Übernachtung in der Wohnung von Bundesrichter Donzallaz, vor allem während Feiertagen wie Ostern;
  • Keine Offenlegung dieser Liebesbeziehung zuhanden der Gerichtsleitung.

Eine Staatsaffäre
Treffen die Vorhaltungen von Christoph Mörgeli zu, handelt es sich nach seinen eigenen Worten um eine veritable Staatsaffäre. In der Tat hält das geltende Bundesgerichtsgesetz in Art. 8 fest: «Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören: Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben.» Auffallend: Just am selben Tag, als Christoph Mörgeli seine «Bombe» platzen liess, gab das Liebespaar bekannt, seine Beziehung beendet zu haben.

Auf Anfrage von Medien teilte das Bundesgericht mit, erste Sachverhalts-Abklärungen hätten ergeben, dass Bundesrichter Donzallaz und Bundesrichterin van de Graaf während einer gewissen Dauer eine Beziehung unterhalten hätten. Zu keinem Zeitpunkt hätten die beiden der gleichen Abteilung angehört und ein gemeinsames Urteil gefällt. Und wörtlich: Die beiden Gerichtsmitglieder «sind und waren nie mit dem gleichen Fall befasst».

Diese Verlautbarung rief die NZZ auf den Plan. Die Autorinnen Christina Neuhaus und Katharina Fontana halten in ihrem Beitrag (5. Mai 2026) zunächst fest, dass die Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes unabhängig davon gelten, ob die involvierten Mitglieder des Bundesgerichts in der gleichen Abteilung tätig sind oder nicht. Aufgrund fundierter Abklärungen gelangen die NZZ-Autorinnen unter Bezugnahme auf ein Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2025 zudem zum Schluss, dass sich das Bundesgericht in seinem Bestreben, diese leidige causa herunterzuspielen, zu einer Falschaussage verleiten liess («Nun stellt sich die Aussage, dass die beiden Richter ‹nie mit demselben Fall befasst› gewesen seien, als falsch heraus»). Ein Vorwurf, der das höchste Schweizer Gericht ins Mark trifft. Der Vorwurf ist umso brisanter, als Bundesrichter Donzallaz und Bundesrichterin van de Graaf 2023 und 2024 gleichzeitig in der mächtigen, dreiköpfigen Verwaltungskommission sassen – und damit über die Mehrheit verfügten. Die NZZ bilanziert bündig: «Die Affäre der beiden verliebten Bundesrichter wird zur Affäre Bundesgericht» (5. Mai 2026).

Seither herrscht Krisenstimmung in Lausanne. Die ganze Angelegenheit ist für das höchste Gericht mehr als nur unangenehm, zumal ihm nun auch die zuständigen Aufsichtsgremien des Parlaments im Nacken sitzen. Es hat deshalb mit einer Medienmitteilung vom 15. Mai 2026 die Flucht nach vorn angetreten. Der Inhalt: Zwei Tage zuvor traf sich das Gesamtgericht (also die Lausanner und Luzerner Richter) zu einer ausserordentlichen Sitzung. Dabei stellte es klar, dass Liebesbeziehungen zwischen Gerichtsmitgliedern «grundsätzlich gegen die geltenden ‹Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht› verstossen». Aus den sogenannten Gepflogenheiten werden folgende Sätze zitiert: «Die Bundesrichter und Bundesrichterinnen sehen von jeglichen Verhaltensweisen ab, die das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Ansehen des Gerichts in Frage stellen könnten.» Item: «Bundesrichter und Bundesrichterinnen wahren auch im Innenverhältnis zu ihren Kollegen und Kolleginnen ihre Unabhängigkeit, insbesondere in der eigenen Abteilung oder im jeweiligen Spruchkörper.» Des weiteren hält die Medienmitteilung fest, dass über die Einordnung der konkreten Beziehung von Yves Donzallaz und Beatrice van de Graaf entschieden werde, sobald der unabhängige Expertenbericht über den Sachverhalt vorliege. Eine Woche zuvor hatte die Verwaltungskommission beschlossen, eine externe Expertenkommission zur unabhängigen Klärung einzusetzen, mit der Massgabe, diesen Expertenbericht bis Ende Juni 2026 abzuliefern.

Unabhängiges Expertengremium?
Das erwähnte Expertengremium setzt sich zusammen aus Jean-François Meylan, dem ehemaligen Präsidenten des Waadtländer Kantonsgerichts, sowie der Genfer Universitätsprofessorin Maya Hertig.

Christoph Mörgeli hat die Zusammensetzung dieses Experten-Duos einer kritischen Analyse unterzogen («Befangener Beschützer, unerfahrene Untersucherin», «Weltwoche», 14. Mai 2026). Grundsätzlich hätte er es begrüsst, wenn die Mandatierung einer externen Untersuchungskommission nicht durch das Bundesgericht selbst, sondern durch die zuständigen Gremien des Parlamentes erfolgt wäre. Zunächst mutmasst Christoph Mörgeli, dass mit der Ernennung von zwei national eher unbekannten Juristen aus der Romandie die Untersuchung aus dem gleissenden Scheinwerferlicht der Deutschschweizer Medien gerückt werden soll.

Christoph Mörgeli bemängelt zudem, dass es sich bei Jean-François Meylan um einen Parteifreund (FDP) des amtierenden Bundesgerichtspräsidenten François Chaix handelt. Er hegt den Verdacht, dass beide die gleichen Interessen verfolgen, nämlich die «Institution zu schützen und die Affäre herunterzuspielen». Der ehemalige Gerichtspräsident kenne die Bedürfnisse des Bundesgerichtspräsidenten nur allzu gut und werde deshalb zu einem Ergebnis tendieren, welches das Ansehen des Bundesgerichts so wenig wie möglich beschädigt. Christoph Mörgeli würde es deshalb nicht überraschen, wenn das Experten-Duo zum für alle Beteiligten bequemsten Schluss gelangen würde, dass nämlich die Beziehung zwischen Yves Donzallaz und Beatrice van de Graaf gar nie eine Beziehung im Sinne des Gesetzes gewesen sei.

Auch hinter die Personalie der Genfer Professorin Maya Hertig setzt Christoph Mörgeli ein Fragezeichen. Sie sei ein reines «Universitäts- und Theoriegewächs» ohne Erfahrungen bei Administrativuntersuchungen. Zudem ortet er sie wie Yves Donzallaz als «glühende Verehrerin» des «übergeordneten Rechts», sprich als Repräsentantin jener Bundesgerichtsfraktion, die internationales Recht jederzeit über das Recht der Bundesverfassung stellt (Stichwort «Durchsetzungsinitiative»). Für Christoph Mörgeli riecht deshalb die ganze Übungsanlage nach «Feigenblatt und Alibiveranstaltung».
 


Überfordertes Bundesgericht
Inzwischen hat sich die Lage weiter zugespitzt. Bundesrichterin van de Graaf wird ab sofort nicht mehr in der zweiten strafrechtlichen Abteilung eingesetzt. Demgegenüber bleibt Bundesrichter Donzallaz von Sanktionen verschont; er kann, als ob nichts geschehen, wäre weiter seines Amtes walten. Das Bundesgericht erklärt diese Ungleichbehandlung damit, dass sich die Präsidentin von Donzallaz’ Abteilung und der Präsident von van de Graaf’s Abteilung über die Tragweite des Falles uneins seien. In Bundesbern gilt dieser Zwist als weiteres Indiz dafür, dass das Gericht mit diesem Fall überfordert ist.

Auch der Katholischen Kirche ist das Thema «Verbotene Liebe» nicht ganz unvertraut. Beide Institutionen tun sich im Umgang mit dieser Thematik schwer. Die Vorwürfe sind ebenso zahlreich wie (fast) deckungsgleich:

  • Mangelnde Transparenz;
  • Schleppende Verfahren;
  • Primat des Schutzes der Institution vor jenem der Betroffenen;
  • Überforderung;
  • Handeln erst auf Druck von aussen;
  • Tendenz zur Verharmlosung und Beschwichtigung;
  • Befangenheit.

Befangenheit: Für Bischof Bonnemain kein Problem
Ein besonders neuralgischer Punkt in solchen und ähnlich gelagerten Fällen ist die jeweils vermutete oder tatsächliche Befangenheit darin involvierter Personen. Bischof Bonnemain kann ein Lied davon singen. Er hatte von der zuständigen Behörde des Vatikans, dem «Dikasterium für die Bischöfe», im Juni 2022 den Auftrag erhalten, eine kirchenrechtliche Voruntersuchung durchzuführen. Objekt seines Mandates: Sechs Mitbrüder, wie er Mitglieder der Schweizer Bischofskonferenz. Ihnen war vorgeworfen worden, Fälle von sexuellem Missbrauch vertuscht sowie in einem Fall sich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht zu haben. Es ist dies geradezu ein Musterbeispiel von Befangenheit. Zugleich ein klarer Fall, ein solches Mandat ohne Wenn und Aber abzulehnen. Nicht so für den Churer Diözesanbischof. Statt diesen elementaren Rechtsgrundsatz zu beherzigen, schlüpfte er wieder einmal gleich selbst in die Rolle des selbstlosen Opferlammes: «Es geht mir nicht gut. Es ist eine grosse Herausforderung, einzig den Sachverhalt zu untersuchen und dabei alles andere auszublenden. Am liebsten hätte ich den Auftrag aus Rom abgelehnt. Den Opfern und der Gerechtigkeit zuliebe habe ich zugesagt. Jetzt muss ich es tun und die Vorwürfe überprüfen» (CNA vom 11. September 2023).

Und damit kommen wir dem «kleinen Unterschied» (Alice Schwarzer) immer näher. Derweil das Bundesgericht unmissverständlich klarstellt, dass (Liebes-)Beziehungen in den eigenen Reihen nicht akzeptabel sind, will man in kirchlichen Kreisen von diesem zur DNA des Rechts gehörenden Grundsatz nichts wissen – im Gegenteil. Am 17. November 2025 veröffentlichte die Schweizer Bischofskonferenz eine Erklärung mit dem sperrigen Titel «Standortbestimmung zur Praxis in den Schweizer Bistümern im Blick auf den Zusammenhang zwischen der bischöflichen Beauftragung und der Lebensführung von Priestern, Diakonen, Seelsorgerinnen und Seelsorgern.»

Konsequent inkonsequent
Darin wird zwar vorausgesetzt, dass «sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger mit der Botschaft des Evangeliums identifizieren und ihren Dienst im Bewusstsein ihrer eigenen Verantwortung sowie in Übereinstimmung mit den zentralen Glaubensüberzeugungen und Grundhaltungen der römisch-katholischen Kirche ausüben». Im Grunde eine Selbstverständlichkeit, die aber sogleich relativiert wird: «Die verantwortlichen kirchlichen Instanzen sind dabei gefordert, die Dienstverhältnisse so zu gestalten, dass sowohl die kirchlichen Vorgaben als auch das Privatleben und die Intimsphäre von Seelsorgerinnen und Seelsorgern respektiert werden.» Mit dieser einer Doppelmoral gleichkommenden Stellungnahme beschädigen die Schweizer Bischöfe ihre eigene Glaubwürdigkeit. Zustande gekommen ist diese «konsequente Inkonsequenz» auf Druck der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz (RKZ), dem Zusammenschluss der Kantonalkirchen. In ihrer Stellungnahme attestierten sie zwar der Standortbestimmung der Bischöfe «wichtige Fortschritte», schränkten aber sogleich ein, das «Ziel der Irrelevanz des Privatlebens» (sic) sei damit noch nicht erreicht worden.

Den Vogel abgeschossen
Noch einen Schritt weiter ging die Zürcher Kantonalkirche. Am 5. Dezember 2025 hat die sogenannte Synode, das Kirchenparlament der Kantonalkirche, die Anstellungsbedingungen wie folgt neu festgelegt: «Für die Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensführung unbeachtet. Das Beziehungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, bleiben rechtlichen Bewertungen entzogen und bilden kein Kündigungskriterium. Besondere kirchliche Voraussetzungen an Priester und Diakone sowie Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt» (§ 14 Abs. 2 der Anstellungsverordnung). Ergänzend heisst es dazu neu in § 4a Abs. 2: «Für die Anstellung im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unbeachtet.»

Diese Neu-Normierung widerspricht nicht nur dem Evangelium und der kirchlichen Lehre, sondern ist auch grotesk, ja geradezu absurd, gehört doch bei den jüngst flächendeckend von den gleichen Leuten für obligatorisch erklärten Assessments das Herumstochern im Kern- und Intimbereich geradezu zum Standard. So wurde «swiss-cath.ch» mit einem Fall konfrontiert, bei welchem ein Priester, der sich um eine Stelle in seiner Heimatdiözese bewarb, einem solchen Assessment unterworfen und dabei nach intimsten Details seines Sexualverhaltens befragt wurde.

Den Vogel abgeschossen hat die Zürcher Kantonalkirche im Begleitschreiben zu dieser Neuregelung: «Was im bürgerlichen Recht längst garantiert ist, gilt nun auch für Anstellungen in der Kirche.» Schwachsinn pur, wenn man sich die jüngsten Aussagen des Bundesgerichts zum Liebesleben seiner Mitglieder Yves Donzallaz und Beatrice van de Graaf vor Augen hält. Die Behauptung der Zürcher Kantonalkirche, die private Lebensführung, insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre, entziehe sich rechtlichen Bewertungen, sei «nicht justiziabel», könnte realitätsfremder nicht sein. Tatsächlich vergeht keine Woche, in der nicht nur Boulevard-Medien über vor staatlichen Gerichten verhandelte Sexualdelikte berichten.

Fazit: Der «kleine Unterschied» kann bisweilen recht gross sein.


Niklaus Herzog
swiss-cath.ch

E-Mail

Lic. iur. et theol. Niklaus Herzog studierte Theologie und Jurisprudenz in Freiburg i. Ü., Münster und Rom.


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Bemerkungen :

  • user
    Meier Pirmin 12.06.2026 um 10:33
    Wenn man denkt, dass zum Beispiel das Bundesgericht kantonale Volksabstimmungen, oft höchst weltanschaulicher Natur, für ungültig erklären kann, bedeutet dies eine ungeheure Macht des einzelnen Richters. Hier liegt der "Glaube" an die Gewaltenteilung auf dem Prüfstand. Längst sind Zweifel an richterlicher Kompetenz angebracht, weil nachweisbar die Mehrheit zumal der jüngeren Juristengeneration, was ich bis hin zu Professoren belegen kann, ungenügende Kenntnisse schweizerischer Rechtsgeschichte hat. Allein schon Spitzenwissen über Landsgemeinde und direkte Demokratie erfordert jahrelanges Studium. Es genügt nicht, über einzelne Gebiete wie Frauenrechte, was mehr als legitim ist, im Bilde zu sein, oder Europa-Recht. Es gibt Rechtslandschaften in der Schweiz, die für zu viele Juristen, die ihre Karriere einem Parteibuch verdanken oder Beziehungen, weisse Flächen sind, siehe Kirchenrecht, wo ich bei jahrelanger historischer Befassung ständig eigene Lücken entdecke. Dass europäische Richter über Landsgemeindebeschlüsse und kantonale Volksabstimmungen hinweggehen können, kann nur ein Schweiz-Analphabet unproblematisch finden. Wenn indes Mörgeli oder sonst ein mal umstrittener Politiker oder Publizist richtig recherchiert, zählt das bei vielen nicht, während umgekehrt mein Studienkollege Meienberg selig als Pionier gilt. Als dieser über Familie Kopp schmutzige Wäsche wusch, wollte ich dagegen schreiben, fragte einen gut informierten Zürcher Freisinnigen, der mich aber warnte: "Es stimmt leider."