Was die geplante Zulassung der Eizellenspende angeht, bemüht der Bundesrat das Argument der Gleichbehandlung von Mann und Frau, weil die Samenspende bereits zugelassen ist. Er lässt dabei ausser Acht, dass die Eizellenspende im Gegensatz zur Samenspende mit gravierenden gesundheitlichen Risiken verbunden ist.
Insbesondere nicht thematisiert wird einmal mehr der gefährliche schwangerschaftsinduzierte Bluthochdruck als Nebenwirkung bei den Empfängerinnen durch die Übertragung einer fremden Eizelle. Darüber hinaus gibt es damit zusammenhängende Veränderungen bei der Plazenta, die zum Verlust des ungeborenen Kindes führen können. Eine umfangreiche Studie im «American Journal of Obstetrics & Gynecology» (2019;220:195.e1-12) zeigt, dass Frauen, denen eine fremde Eizelle eingepflanzt wurde, ein bis zu fünf Mal höheres Risiko für schwerwiegende gesundheitliche Komplikationen haben als Frauen nach spontaner Schwangerschaft.
In ihrer Stellungnahme 41/2022 zur Eizellenspende erwähnte die «Nationale Ethikkommission» (NEK) erst im rechtlichen Teil «ein erhöhtes Risiko für die Eizellenempfängerinnen» obwohl das im medizinischen und ethischen Teil detailliert hätte behandelt werden müssen (NEK 41/2022, S.21). Die Befürworter der Zulassung der Eizellenspende klammern diesen Sachverhalt geflissentlich aus. Immerhin werden im Bericht «Summative Evaluation des Fortpflanzungsmedizingesetzes» (SEval-FMedG), der Ende August 2024 ohne Medienmitteilung online gegangen ist, die Gefahren genannt, welche bei einer Eierstocküberstimulation im Rahmen einer In-Vitro-Fertilisation (IVF) zu erwarten sind: «Starke Schmerzen; Übelkeit und Erbrechen; Ablagerung von Wasser im Bauchgewebe; Störungen der Blutgerinnung bis hin zu Thrombosen, Lungenembolie oder Hirnembolie oder Nierenversagen» (SEval-FMedG, S. 32). Von diesem Risiko – das muss betont werden – sind auch Eizellenspenderinnen betroffen. Davon ist in der Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. Januar 2025 keine Rede. Das gleichzeitig veröffentlichte Faktenblatt zur Revision des FMedG geht darauf nicht im Detail ein, sondern versteckt diesen Sachverhalt unter dem Begriff «gefährliche Überstimulation».
Der Etikettenschwindel mit dem Kindeswohl
In der Medienmitteilung des Bundesrates heisst es in Bezug auf die geplante Revision des FMedG: «Im Vordergrund stehen dabei der Schutz der Eizellenspenderinnen und das Kindeswohl.» Aus dem Bericht zur Evaluation des FMedG und den Resultaten aus Befragungen der Bewilligungsinhaber geht m. E. klar hervor, dass die Reproduktionsmediziner das Wohl des Paares, das ihre Dienste beansprucht, in manchen Fällen über das Kindeswohl stellen. Im Bericht SEval-FMedG wird der Anspruch an das Kindeswohl wie folgt formuliert: «Entscheidend ist, ob eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Kindeswohl nicht gewährleistet ist. Zu prüfen ist z. B. das Risiko einer schweren Gesundheitsschädigung des Kindes aufgrund des Gesundheitszustands oder Alters der Mutter. Als Massstab für die Frage, ob das Paar für das Kind sorgen kann, nennt die NEK den Entzug der elterlichen Sorge aus Gründen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB (Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit, ...) und stellt klar, dass Mindesterfordernisse und nicht gesellschaftliche Ideale den Beurteilungsmassstab bilden sollen. Sie stellt in allgemeiner Hinsicht klar, dass voraussichtlich beide Partner in der Lage sein müssen, einen Beitrag zur Pflege und Erziehung zu leisten, aber dass sie gemeinsam und nicht je einzeln die Voraussetzungen erfüllen müssen» (SEval-FMedG, S. 12).
Weiter heisst es im Bericht: «Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b FMedG müssen die Paare «auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können» (Seite 9).
Zitierte Befragungen der Bewilligungsinhaber relativieren dieses Anforderungsprofil noch weiter: «Zwei Befragte äusserten Zweifel, ob es richtig sei, dass beide Partner bis zur Volljährigkeit für das Kind sorgen müssten, eine Person bezeichnete dies als Ausdruck eines überholten Familienbilds.» Weil die Behandlungen für die IVF-Zentren ein einträgliches Geschäft sind, wundert es nicht, dass der gesetzliche Auftrag unterschiedlich wahrgenommen, wenn nicht gar vernachlässigt wird.
Erfüllen 80- bis 90-jährige Väter das Vaterideal für Teenager?
Unlängst hat der utilitaristische Ethiker Eran Fish in der NZZ vom 6. Februar 2025 folgende Aussage zum Besten gegeben: «Was hingegen die Elternschaft betrifft, ist mir keine Forschung bekannt, die besagt, dass jüngere Eltern besser seien als ältere. Eine Frau kann je nach Gesundheitszustand auch in höherem Alter noch Mutter sein.» Er stellt somit die bisherige, an sich völlig vernünftige Regelung in Frage. Diese wird jetzt schon mit Füssen getreten. Offensichtlich gehen die IVF-Zentren mit dieser gesetzlichen Anforderung sehr locker um. Das zeigt eine Grafik im SEval-FMedG auf (Seite 11).
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