Dominikanerinnenkloster St. Katharina in Wil SG. (Bild: Nouly, CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

Kirche Schweiz

Das Bun­des­ge­richt will katho­li­sche Schu­len kaputt machen

Eine links-​grün beherrschte Spruch­kam­mer des Bun­des­ge­richts ent­zieht der Mäd­chen­schule St. Katha­rina Wil SG die Exis­tenz­grund­lage. Dies, weil die reine Mäd­chen­schule dis­kri­mi­nie­rend und katho­lisch aus­ge­rich­tet sei. Das Fehl­ur­teil muss zwin­gend an den Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rechte wei­ter­ge­zo­gen werden.

Das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Mädchenschule St. Katharina Wil vom 17. Januar 2025 ist nicht das erste seiner Art. Bereits das Kruzifix-Urteil vom 26. September 1990 gegen die Tessiner Gemeinde Cadro war skandalös. Beiden Urteilen ist gemeinsam, dass sie erstens in eklatanter Weise gegen grundlegende Normen der schweizerischen Rechtsordnung verstossen und zweitens gegen die katholische Kirche gerichtet sind.

Doch der Reihe nach: Ein Lehrer hatte gegen das Anbringen von Kruzifixen in der Primarschule seiner Gemeinde Cadro Beschwerde erhoben, denn damit würde die in der Bundesverfassung verankerte Neutralität der Schule wie auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt. Nach einem Schriftenwechsel zwischen Bundesrat und Bundesgericht wurde die Beschwerde dem Bundesrat zur Behandlung zugewiesen. Der Bundesrat wies die Klage ab, worauf wiederum der Beschwerdeführer an die Bundesversammlung gelangte. Letztere hob ihrerseits den Entscheid des Bundesrates auf und gab den schwarzen Peter an das Bundesgericht weiter, welches nach anfänglicher Weigerung schliesslich materiell darauf eintrat und dem Beschwerdeführer Recht gab: Das Anbringen eines Kruzifixes in den Schulzimmern einer Primarschule verstosse gegen die in der Bundesverfassung verankerte religiöse Neutralität der öffentlichen, sprich staatlichen Schule.

Der Haken dabei: Das Bundesgericht war nach damaliger Rechtsprechung gar nicht befugt, diesen Fall zu behandeln, es hätte ihn ohne Wenn und Aber wegen Unzuständigkeit zurückweisen müssen. Denn das damalige Verwaltungsverfahrensgesetz hielt in Art. 73 ausdrücklich fest: «Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen und gegen kantonale Erlasse wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung über das kantonale Schulwesen.»

Hintergrund dieser Sondernorm: Die Architekten der Bundesverfassung von 1874 wollten kulturkämpferische Angelegenheiten, wozu vorzugsweise das Schulwesen gehört, letztinstanzlich nicht dem Bundesgericht, sondern den politischen Behörden, sprich dem Bundesrat, zur Entscheidung zuweisen. Man traute der eigenen Justiz nicht über den Weg.
Doch nicht nur diese manifeste Verletzung prozessualer Rechtsnormen, sondern ebenso, ja vielmehr die inhaltliche Begründung des Verbots von Kruzifixen in Schulräumen durch das Bundesgericht vermag einer objektiven Betrachtungsweise nicht standzuhalten.

Mogelpackung «weltanschauliche Neutralität»
Eine zentrale Rolle spielt dabei der Begriff der «weltanschaulichen Neutralität». Tatsächlich ist der Begriff irreführend, eine semantische Mogelpackung, um – wie die jüngste Spruchpraxis des Bundesgerichts zeigt – einschlägige Gesetzesbestimmungen ideologisch aufladen und (gegen die katholische Kirche) instrumentalisieren zu können. Denn in zahlreichen, gerade weltanschaulich konnotierten Fällen kommt der Staat gar nicht darum herum, diesbezüglich Farbe bekennen zu müssen. Um nur einige Beispiele zu nennen: Ob der Staat die Polygamie erlaubt oder an der Monogamie festhält, ob er die Sterbehilfe oder gar die Tötung auf Verlangen legalisiert, ob er die Leihmutterschaft erlaubt oder nicht: Stets bleibt ihm dabei nichts anderes übrig, als auf Wertmassstäbe zurückzugreifen, die in einer wie immer gearteten Wertanschauung wurzeln, ist ergo alles andere als «weltanschaulich neutral».

Was in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht gelassen werden darf: Mit Urteil vom 18. März 2011 hat die oberste Instanz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entschieden, dass das Anbringen von Kruzifixen nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstösst (Art. 9 EMRK). Anlass zu diesem Urteil gab eine Klage italienischer Eltern, die sich beschwerten, dass in einer von ihren Söhnen besuchten öffentlichen Schule Kruzifixe angebracht wurden. Die Eltern rekurrierten bis zum Europäischen Gerichtshof, wo ihnen die Kleine Kammer Recht gab. Dagegen erhob wiederum die italienische Regierung Einspruch bei der Grossen Kammer, welche mit 15 : 2 Stimmen endgültig entschied, Kruzifixe in öffentlichen Schulen seien nicht zu beanstanden. (Nota bene: Einer der beiden Minderheitsrichter war der Schweizer Giorgio Malinverni).
Die Grosse Kammer begründete ihren Entscheid unter anderem damit, dass zwar das Anbringen eines Kruzifixes zur verstärkten Sichtbarmachung der Mehrheitsreligion führe, dies jedoch den Schülern zuzumuten sei, weil sie dadurch in ihren religiösen Überzeugungen nicht beeinträchtigt würden. Die oberste Instanz des Europäische Gerichtshofes hielt darüber hinaus fest, dass Entscheidungen auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts in die Kompetenz der Vertragsstaaten fallen und demzufolge selber entscheiden können, ob sie in Klassenzimmern öffentlicher Schulen Kruzifixe anbringen wollen oder nicht.

Der Europäische Gerichtshof hat ergo das Kruzifixurteil des Bundesgerichts vom 26. September 1990 indirekt aufgehoben. Das «Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte» hat in einer Analyse des Urteils des Europäischen Gerichtshofes festgehalten, dass dieses zwar keine direkten Auswirkungen auf die Schweiz habe, aber gleichwohl von grosser Bedeutung sei. Es bezog sich dabei ausdrücklich auf das Kruzifix-Urteil des Bundesgerichts. Wie bisherige Erfahrungen, insbesondere das soeben ergangene Urteil des Bundesgerichts gegen die katholische Mädchenschule Wil, zeigen, scheint die hiesige Justiz die verbindlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes ignorieren oder gar bewusst sabotieren zu wollen.
 


Zweierlei Massstäbe
Ebenfalls in die hier vorliegende Thematik mit einzubeziehen gilt es das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2015. Dabei ging es um ein muslimisches Mädchen, das im Schuljahr 2013/14 in Begleitung ihrer Mutter mit einer Kopfbedeckung (Hijab) ein Schulhaus in St. Margrethen aufsuchte. Die Schulleiterin verwies auf die Schulordnung, welche das Tragen einer Kopfbedeckung während des Unterrichts untersagte. Eine Aussprache mit den Eltern des Mädchens blieb erfolglos. Letztere beharrten auf ihrem Standpunkt und zogen den Fall vors Bundesgericht. Dabei fällt auf, dass das Bundesgericht im Unterschied zum Kruzifix-Urteil den Begriff der «weltanschaulichen Neutralität» des Staates sehr eng zog. Zwar räumt es ein, dass gestützt auf die staatliche Neutralitätspflicht einer öffentlichen Schule die Einschränkung des Tragens religiöser Symbole in Betracht gezogen werden könne, will aber im vorliegenden Fall nichts davon wissen. Und dies, obwohl das Mädchen wie übrigens auch ihr Bruder ohne Kopfbedeckung nicht am Schullager teilnehmen wollte. Mehr noch: Der Vater des Mädchens weigerte sich mit Verweis auf sein Verständnis des Islams, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und hat keine Probleme damit, sich von der öffentlichen Hand in erheblichem Umfang aushalten zu lassen.

Es liegt auf der Hand, dass sich diese Familie einem fundamentalistisch interpretierten Islam verpflichtet fühlt, was wiederum auch dem gesetzlichen Integrationsauftrag der öffentlichen Schule zuwiderläuft. Die Schulleitung ihrerseits schloss aus dieser Integrationsverweigerung, dass die Mitglieder dieser Familie die Scharia über die schweizerische Rechtsordnung stellen. Von dieser noch so plausiblen Argumentation liess sich das Bundesgericht nicht beirren: Es erklärte das Kopftuchverbot im Unterricht der öffentlichen Schule für unzulässig. Fazit: Es wird mit zwei unterschiedlichen Ellen gemessen: Im Kruzifix-Fall der Schulgemeinde Cadro machte es sich eine extensive Interpretation des Begriffs der «weltanschaulichen Neutralität» zu eigen, im Kopftuch-Fall der Schulgemeinde St. Margrethen folgte sie einer restriktiven Interpretation.

Am 17. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesgericht eine Medienmitteilung. Darin wird der Betrieb der «Mädchensekundarschule Kathi» in Wil als verfassungswidrig erklärt. Er sei mit dem Gebot der konfessionellen Neutralität der öffentlichen Schule nicht vereinbar und verstosse zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter. Die Beschwerde gegen den vom Stadtparlament Wil genehmigten Schulvertrag werde deshalb gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatte zuvor die Beschwerde abgelehnt.

Der Grundsatz der konfessionellen Neutralität beinhalte auch den Zweck, den Religionsfrieden zu wahren. Gesamthaft sei von einer konfessionellen Ausrichtung auszugehen, welche mit dem Neutralitätsgebot der öffentlichen Schulen nicht mehr vereinbar sei. Schliesslich gelte in der Schweiz der Grundsatz des gemischtgeschlechtlichen Unterrichts. Ein nur einem Geschlecht zugänglicher Unterricht sei nur ausnahmsweise zulässig. Eine Abweichung vom Grundsatz der Koedukation in allen Fächern wie am Kathi sei nicht verfassungskonform.

Wer ist die «Mädchensekundarschule Kathi»?
Auf ihrer Homepage stellt sich die «Mädchensekundarschule Kathi» wie folgt vor:

«St. Katharina ist eine privatrechtliche, staatlich anerkannte Mädchensekundarschule. Trägerin der Schule ist die Stiftung Schule St. Katharina.

Unsere Schule ist ursprünglich aus den Stürmen der Französischen Revolution hervorgegangen. Als das Kloster aufgehoben werden sollte, wagte die damalige Priorin Augustina Stiefenhofer 1808 die Gründung der Mädchenschule in Wil, die sich schnell einen guten Ruf erwarb. 1845 eröffnete das Kloster die Mädchensekundarschule, welche sich immer wieder den Forderungen der Zeit anzupassen vermochte und bis heute einem echten Bedürfnis in der Region entspricht.

Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten nach dem Lehrplan Volksschule des Kantons St. Gallen. Die Schule steht Schülerinnen und Schülern aller Konfessionen und Religionen offen und ist für Mädchen aus Wil unentgeltlich. Wir sind eine überschaubare Sekundarschule mit ungefähr 150 Schülerinnen. In der Regel führen wir je zwei Parallelklassen.

Unser Schulprofil basiert auf vier Säulen:

  • Werteschule. Es wird eine Erziehung, basierend auf den christlichen Grundwerten wie Toleranz, Respekt und Akzeptanz, angestrebt.
  • Leistungsschule. Ein wesentliches Ziel der Schule ist es, die Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit der Schülerinnen zu fördern.
  • Tagesschule. Für das Gemeinschaftsleben der Schülerinnen bietet das Haus vielfältige Möglichkeiten.
  • Musische Schule. Auf die Entfaltung der musischen Veranlagungen und die Förderung der schöpferischen Kräfte der Kathi-Schülerinnen wird Wert gelegt.

Dieses Schulmodell hat sich gerade aufgrund seines spezifischen Profils als erfolgreich erwiesen, findet Anklang bei Eltern und entspricht einem echten Bedürfnis junger Mädchen. Die Nachfrage übersteigt regelmässig die Aufnahmekapazitäten der Schule. Bis anhin zahlt gemäss Vertrag die Stadt Wil das jährliche Schulgeld von 20 000 Franken für jede in der Stadt wohnende Schülerin.»
 


Ein woke-verseuchtes Bundesgerichtsurteil
Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Aus der Medienmitteilung des Bundesgerichts und insbesondere der Berichterstattung der «Neuen Zürcher Zeitung» über den Verlauf der öffentlichen Beratung des Richterkollegiums wird jedoch hinreichend klar, woher der Wind bläst. Nichts könnte besser die von anti-katholischen Ressentiments kontaminierte, woke-durchtränkte Stossrichtung dieses mit 3 : 2 Stimmen gefällten Urteils besser verdeutlichen als der in der Medienmitteilung enthaltene Hinweis, es gehe auch darum, durch den Grundsatz der konfessionellen Neutralität «den Religionsfrieden zu wahren». Damit wird implizit, aber gleichwohl unmissverständlich unterstellt, die «Kathi Will» gefährde den Religionsfrieden. Eine ebenso irre wie infame Unterstellung.

Faktenwidrig wird zudem in der Medienmitteilung des Bundesgerichts behauptet, es handle sich bei der «Kathi Wil» um eine «öffentliche Schule»: Falsch. Die «Kathi Wil» ist keine öffentliche Schule, sondern eine mit öffentlichen Mitteln finanziell unterstützte Privatschule katholischer Prägung. Es gibt keinen stichhaltigen Grund, weshalb eine Privatschule, die sich an den staatlichen Lehrplan, in diesem Fall den Lehrplan 21, hält, vom Staat nicht unterstützt werden soll. Das schweizerische Staatswesen ist föderalistisch aufgebaut. Die Kantone können innerhalb des vom Bundesrecht gesetzten Rahmen diesbezüglich unterschiedliche Akzente setzen. So richtet der Kanton St. Gallen die Volksschule bewusst an christlichen Werten aus. In Art. 3 Abs. 1 seines Volksschulgesetzes heisst es: «Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.»

Das Bundesgericht ignoriert offensichtlich diese gesetzlich verankerte Vorgabe – nicht zum ersten Mal. Bereits im Kopftuch-Entscheid betreffend die Schulgemeinde St. Margrethen hat es sich über diese das Volksschulwesen im Kanton St. Gallen richtungsweisende Norm hinweggesetzt. Es ist hochgradig grotesk, wenn nun ausgerechnet einer Privatschule die staatliche Unterstützung entzogen wird, welche sich eben diesen christlichen Grundsätzen explizit verpflichtet weiss.

Matthias Sander berichtete in der «Neuen Zürcher Zeitung» (Ausgabe vom 18. Januar 2025) ausführlich über den Entscheidungsfindungsprozess innerhalb des Richtekollegiums. Die Berichterstatterin Julia Hänni (Mitte-Partei) verteidigte das Konzept der «Kathi». Marianne Ryter (SP) fiel ihr mit einem Gegenbericht in den Rücken. Ihr sekundierte Yves Donzallaz, von der NZZ als «parteiloser Richter» bezeichnet. Tatsächlich war er seinerzeit als SVP-Vertreter in das Bundesgericht gewählt worden, verliess diese aber im Streit, weil er sich immer mehr linkslastige Positionen zu eigen machte. So auch hier, unter anderem mit dem abstrusen Argument, weil die Stadt Wil nicht genügend Schulplätze habe, sei sie gezwungen, Schülerinnen auf die «Kathi» zu schicken. Als ob die «Kathi» für fehlende Plätze in der städtischen Schule verantwortlich wäre!

Den Ausschlag gab die Vorsitzende Florence Aubry Girardin, ihrerseits Mitglied der Grünen. Sie schlug sich wenig überraschend auf die Seite der Kläger, die ebenfalls zum Kreis der Grünen gehören. Auch sie wartete mit einem abstrusen Argument auf: Sie habe in ihrer Jugendzeit ebenfalls in eine reine Mädchenschule gehen müssen. Als ob heute ein Mädchen gezwungen würde, in die Kathi zur Schule gehen zu müssen. Es gehört ja gerade zum Markenzeichen der Kathi, dass der Erfolg ihres Schulkonzeptes zu einem Nachfrageüberhang führt.

Aus dem Kreis der Klägerschaft wurde der Einwand erhoben, die «Kathi» würde vorzugsweise leistungsstarke Schülerinnen anziehen, was zulasten des Niveaus der staatlichen Schule gehe. Hier wird das Pferd am Schwanz aufgezäumt. Richtig ist: Die ihnen zum Vorwurf gemachte Leistungsstärke erwerben sich die Schülerinnen im Verlauf ihrer Schulzeit just dank des erfolgreichen Konzepts der «Kathi». Und für diesen Erfolg soll die «Kathi» mit dem Entzug staatlicher Förderung bestraft werden!

Dass ausgerechnet von links-grüner Seite ein Schultypus, der sich die Förderung der Bildung von Mädchen zu eigen macht und zur Vielfalt bildungspolitischer Angebote beiträgt, die Existenzberechtigung abgesprochen wird, entzieht sich dem rationalen Diskurs. Im Kern handelt es sich um das der woken Ideologie inhärente Konstrukt, dass es sich bei den Begriffspaaren «Frau» und «Mann», «weiblich» und «männlich» um blosse, kulturelle bedingte, soziale Zuschreibungen handelt. Da ist es irgendwie fast unvermeidlich, dass eine Mädchenschule mit dem Prädikat «erfolgreich und katholisch» zum Feindbild par excellence avanciert.

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof ist zwingend
Ein Bundesgerichtsurteil, das die woke Ideologie unterschiedslos allen staatlichen und staatlich geförderten Schulen aufzwingt, nimmt totalitäre Züge an. Das Urteil greift in unzulässiger Weise in die Kompetenz der Kantone ein und unterminiert die föderale Struktur als unverzichtbarer Baustein des schweizerischen Staatswesens. Es verhöhnt die direkte Demokratie, weil die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der betroffenen Gemeinden dem aktuellen Schulkonzept zugestimmt haben.

Es war dem aus dem Iran stammenden Reza Rafi, Chefredaktor des «SonntagsBlick», vorbehalten, unter Bezugnahme auf dieses Urteil von einer Selbstdemontage des Westens zu sprechen. Rhetorisch stellt er die Frage: «Kann etwas unzeitgemäss sein, das beim Nachwuchs beliebt ist?». Er schliesst seinen Kommentar mit dem Satz: «Von der Geisterstunde aus Lausanne bleibt ein schaler Nachgeschmack – und das Gefühl von kultureller Selbstzerstörung.»

Leider nur allzu wahr. Gerade deshalb ist es keine Option, jetzt einfach zur Tagesordnung überzugehen und damit eine 200-jährige erfolgreiche Tradition auf dem Altar woker Bildungsfanantiker zu opfern. Das Urteil des Bundesgerichts ist deshalb zwingend an den Europäischen Gerichtshof weiterzuziehen. Die italienische Regierung hat im Kruzifix-Fall vorgemacht, dass ein solches Vorgehen erfolgsversprechend sein kann. Einer solchen Beschwerde ist auch eo ipso die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Denn es nützt der «Kathi» nichts, wenn sie in einigen Jahren recht bekommt, dannzumal aber nicht mehr existiert.


Niklaus Herzog
swiss-cath.ch

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Lic. iur. et theol. Niklaus Herzog studierte Theologie und Jurisprudenz in Freiburg i. Ü., Münster und Rom.


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Bemerkungen :

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    Dr. Sebastian Koller 03.02.2025 um 11:28
    Herr Herzog, Ihre pseudo-juristische Polemik lässt sich in drei Sätzen widerlegen: Ihre Argumentation läuft darauf hinaus, dass religiöse Schulträgerschaften einen Rechtsanspruch auf staatliche Leistungsaufträge haben sollen. Unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot könnte demnach jede religiöse Gemeinschaft (auf Kosten des Staates) ihre eigenen Schulen führen. Die Konsequenz wäre nichts anderes als die Abschaffung der öffentlichen Volksschule und eine staatlich geförderte Entwicklung von Parallelgesellschaften. Wenn das Bundesgericht von der Wahrung des Religionsfriedens spricht, ist dass weder irre noch woke, sondern ein weitsichtiges Abwägen der Folgen des zu treffenden Entscheids.
    • user
      Niklaus Herzog 04.02.2025 um 07:10
      Sehr geehrter Herr Koller
      Zunächst bitte ich um Nachsicht, dass ich es unterlassen habe, das dümmste Argument der Kathi-Hasser unter die Lupe zu nehmen. Sie haben es kongenial auf den Punkt gebracht: «Unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot könnte demnach jede religiöse Gemeinschaft (auf Kosten des Staates) ihre eigenen Schulen führen. Die Konsequenz wäre nichts anderes als die Abschaffung der öffentlichen Volksschule und eine staatlich geförderte Entwicklung von Parallelgesellschaften.» Auf gut (St. Galler-)Deutsch zusammengefasst: «Do chönt jo jede cho.» Ja, warum denn nicht, wenn dabei die Lernziele des Lehrplanes 21 eingehalten werden? Dies geht übrigens nicht «auf Kosten des Staates», wie Sie fälschlicherweise behaupten. Der Staat ist nicht Eigentümer der Steuern (zu denen auch die Eltern der Kathi nicht zu knapp beitragen), sondern lediglich dessen Treuhänder, oder sollte es wenigstens sein. Wenn dies zur Abschaffung der öffentlichen Volksschule führen sollte, muss es um deren Zustand verdammt schlecht bestellt sein, zumal ja der Besuch einer Schule wie der Kathi völlig freiwillig erfolgt.
      Erschreckend vor allem aber Ihre komplette Realitätsverweigerung, dem antikatholischen Ressentiment geschuldet. Verfolgt man Ihre Auslassungen in Politik und Medien, kommt man um den Eindruck nicht herum: Es wimmelt in der Schweiz nur so von Schulen à la Kathi, die Machtergreifung durch solche Bildungseinrichtungen steht unmittelbar bevor. Das pure Gegenteil ist der Fall: Soeben hat das Theresianum Ingenbohl entschieden, inskünftig auch Buben ins Gymnasium aufzunehmen. Das Kathi wird demnächst die einzige Schule seiner Art in der Schweiz sein.
      Und damit sind wir beim springenden Punkt: Ihr ständiges Gerede von Diversität und Vielfalt hindert Sie und Ihre Entourage nicht daran, das Unikat namens Kathi finanziell abzuwürgen: intoleranter und zugleich verlogener gehts nicht mehr. Ich empfehle Ihnen die Lektüre des Leitartikels von Benedict Neff in der NZZ vom vergangenen Samstag. Tenor: «Woke als Leitkultur ist am Ende.» Vielleicht kommen auch Sie noch zur Besinnung - ganz im Sinne der gut biblischen «Hoffnung wider alle Hoffnung».
      Niklaus Herzog, Redaktionsleiter swiss-cath.ch
  • user
    Michael Schmid 02.02.2025 um 22:16
    Danke für die gute Analyse. Jawoll, unbedingt an den EGMR weiterzeihen. Es geht hier um Kulturkampf gegen die katholische Bildung.
  • user
    T.L.D 29.01.2025 um 13:36
    Die Früchte des Liberalismus und der Gründung des Bundesstaates 1848.
  • user
    Schwyzerin 29.01.2025 um 10:43
    Urteile vom Europäischen Gerichtshof würde der Bundesrat wegen "fremde Richter" zu Recht nicht anerkennen. Was aber der Fall Kruzifixsklage eines Lehrers der Primarschule Codro betrifft, geht es um eine öffentliche Schule, weshalb der Bundesrat zuständig ist und nicht das Bundesgericht. Hingegen bei Klagen gegen eine Privatschule, wie die Mädchenschule St. Katharina Wil SG ist der Bundesrat nicht zuständig. Das Bundesgerichturteil über die Mädchenschule St. Katharina Wil SG ist nicht nachvollziehbar, weil sie beliebt ist und weil die Stadtbefölkerung Wil die Privatschule mit öffentlichen Gelder unterstützt. Die Förderung von Privatschule aus der öffentlichen Hand hat der Bundesrat schonlängst eingestellt. Beiträge, wie zum Bsp. an die Bäuerinnenschule Kloster Fahr wurden, trotz anhaldender Beliebtheit vom Bundesrat nicht mehr gesprochen. Die Klostergemeinschaft musste, aus finanziellen Gründen die Bäuerinnenschule Kloster Fahr am 28.7.2013 schliessen. Schuld daran ist die Präambel der neuen Bundesverfassung von 1999, seit 1. Januar 2000 in Kraft. Die VIELFALT in der Präambel schränkt die Religionsfreiheit ein. Folglich kann vom allmächtigen Gott auch nicht mehr die Rede sein. Bundesräte ohne Glaube, das geht nicht. Wann beginnt man mit Missionieren?
  • user
    Manfred Steiger 28.01.2025 um 22:53
    Danke Herr Herzog für diese glasklare Darlegung der Problematik.
    Es geht bei diesem Fehlurteil um das A und O unseres föderalen Bundesverfassung.
    Da wird auch der Einsatz kantonaler Regierungen entscheidend sein, damit dieses hasserfüllte Urteil in seiner Gegenstandlosigkeit aufgehoben wird.
    Ich hoffe auch auf ein klares und deutliches Wort aller konfessionellen Autoritäten.