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Kirche Schweiz

Das ver­ges­sene Doku­ment – zehn Jahre Vade­me­cum und keine Folgen

Die­ses Jahr sind es zehn Jahre her, seit die Schwei­ze­ri­sche Bischofs­kon­fe­renz (SBK) ein Doku­ment ver­öf­fent­lichte, das die Zusam­men­ar­beit zwi­schen der katho­li­schen Kir­che und den ver­schie­de­nen staats­kirch­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen auf eine gesunde Basis hätte stel­len sollen.

Das Vademecum – so der Titel des Dokumentes – entstand auf Grund der immer weiter ausgreifenden Machtdemonstrationen gewisser staatskirchlicher Gremien und deren Eingriffe ins pastorale und liturgische Leben der Kirche. Es sollte die Kompetenzen beider Seiten klar abgrenzen und dafür sorgen, dass die Kirche unbehelligt von jeglichen Repressalien ihren eigentlichen Auftrag erfüllen kann. Zehn Jahre später weiss kaum jemand mehr, dass es ein solches Dokument überhaupt gibt.

Wirft man einen Blick ins Vademecum, wird bald klar, wieso dem so ist. Zunächst stellt das Dokument klar, dass der Begriff Kirche nicht für staatskirchliche Gebilde verwendet werden kann: «Das grundlegende Beispiel dafür ist die Verwendung des Wortes ‹Kirche› und seiner Ableitungen, die nur für Institutionen der Kirche zutreffen und daher für solche auf Seiten der Körperschaften durchgehend vermieden werden sollen. Die (staatskirchenrechtliche) Körperschaft sollte daher nicht als ‹Kirche› oder ‹Landeskirche› bezeichnet werden. Geeignete Begriffe sind dagegen etwa ‹Körperschaft›, ‹Corporation›, ‹Corporazione› und ‹Corpus›. Auch die Zusammenfassung kirchlicher und staatskirchenrechtlicher Organe sollte nicht als ‹Katholische Kirche im Kanton X› bezeichnet werden.»

Die Körperschaften, die immer wieder die Forderung erheben, mit den Bischöfen «auf Augenhöhe» zu verhandeln, haben sich den Begriff Kirche bewusst angeeignet, um den Eindruck zu erwecken, sie sprächen offiziell im Namen der Kirche; die hierarchisch verfasste Kirche sei nur eine Form von Kirche, die staatskirchlich demokratisch1 verfasste dagegen eine andere, aber gleichberechtigte. Ursprünglich als blosse Sachwalter und «Kassenwarte» gedacht, behandeln sie die ihnen anvertrauten Finanzen gewissermassen als ihr Eigentum, das sie notfalls zur Durchsetzung kirchenpolitischer Forderungen einsetzen. Deshalb hält das Vademecum fest:

«Der primäre Zweck der Körperschaften ist es, für das Leben und die Sendung der Kirche im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die finanziellen und verwaltungsmässigen Voraussetzungen sicher zu stellen. Eine wichtige Befugnis in diesem Rahmen ist die Erhebung von Kirchensteuern. Diese ist an die demokratische Struktur der erhebenden Behörde gebunden, die dann – mit ihren jeweils zuständigen Organen – auch über die Verwendung der Steuermittel beschliesst bzw. Rechenschaft über deren Verwendung verlangt. Die Autonomie der Körperschaften in diesem Bereich ist freilich beschränkt, da ihre Mittel nur für unmittelbar kirchliche Aufgaben bzw. im weiteren Sinne kirchliche Interessen verwendet werden dürfen, aber in keinem Fall für Aktionen oder Einrichtungen, die mit dem Glauben und der Sendung der Kirche nicht vereinbar sind.»

Eng verknüpft mit den Finanzen ist naturgemäss auch die Anstellung der seelsorgerlich Tätigen, insbesondere von Pfarrern oder Gemeindeleitern. Auch hier wollen die Körperschaften mitreden, obwohl weltweit in der katholischen Kirche die Diözesanbischöfe bestimmen, wer wo pastoral tätig ist. Das Vademecum trägt der besonderen Situation in der Schweiz zwar Rechnung, indem es die Pfarrwahlen durch das Volk dort, wo sie bestehen, anerkennt, gleichzeitig aber die Forderung erhebt:

«Es gibt staatskirchenrechtliche Körperschaften, welche eine Volkswahl von ‹Gemeindeleitern / Gemeindeleiterinnen› vorsehen. Aus kirchenrechtlicher Sicht übernimmt der ‹Gemeindeleiter› / die ‹Gemeindeleiterin› nicht das Amt des Pfarrers. Somit rechtfertigt sich eine Volkswahl von ‹Gemeindeleitern / Gemeindeleiterinnen› in Analogie zur Pfarrwahl nicht. Bestehende Wahlrechte von ‹Gemeindeleitern / Gemeindeleiterinnen› sollen aufgehoben werden.»

Diese drei Beispiele mögen genügen, um zu zeigen, warum das Vademecum von den staatskirchenrechtlichen Körperschaften gar nie ernstgenommen und stillschweigend ad acta gelegt wurde. Die SBK ihrerseits bekam Angst vor dem eigenen Mut und beharrte nicht weiter auf ihrem Dokument. Die Folgen: Das Vademecum wurde nie umgesetzt und verschwand mehr und mehr aus dem Bewusstsein der Gläubigen. Schade, denn dieses Dokument wäre notwendig, um das «duale System» für die eigentliche Kirche einigermassen erträglich zu machen.

1 Es stellt sich hier die Frage, wie „demokratisch“ die staatskirchlichen Gremien sind, die nur allzu gern sich selbst durch Kooptation ergänzen und echte Wahlen mit mehreren Kandidaten nur in seltenen Ausnahmefällen zulassen.


Martin Meier-Schnüriger


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    Christian Furrer 19.06.2023 um 08:41
    Das Vademecum ist ein umfassender Forderungskatalog der Bischofskonferenz an die Kantonalkirchen, der dazu tendiert, staatskirchenrechtliche Körperschaften zu reinen Finanzierungsgremien abzuwerten und die Chancen der aktiven Mitbeteiligung und Mitverantwortung der Mitglieder in den Räten von Behörden nicht angemessen zu würdigen.
    Die Umsetzung des Vademecums müsste durch die Bistümer erfolgen und zwar auf dem Weg von Vereinbarungen mit den Kantonalkirchen (Vademecum: staatskirchenrechtlichen Körperschaften auf kantonaler Ebene). Im Bistum Basel wären Verhandlungen mit zehn Kantonalkirchen erforderlich, wobei die Regelungen der Kantone betreffend die Kirchen (Staatskirchenrecht) von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind.
    In begrifflicher Hinsicht sind, vom Vorrang des Kirchenrechts ausgehend - gemäss Vademecum - die folgenden Begriffe zu vermeiden, weil den genannten Institutionen die Eigenschaft von Kirchen fehlt: Gesamtkirchgemeinde, Katholische Kirche im Kanton, Kantonalkirche, Kirchenparlament, Kirchensteuer, Kirchgemeinde, Landeskirche, Synodalrat. Synode. Es wird empfohlen, anstelle von Landeskirche und Kirchgemeinde konsequent von staatskirchenrechtlichen Körperschaften zu reden.
    Kirchgemeinde, Kirchensteuer und Landeskirche sind Begriffe der bernischen Kantonsverfassung (Art. 121-125 KV), der Verfassung eines Kantons mit reformierter Mehrheit. Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden werden auch im Gemeindegesetz (Art. 126 ff.), und im Landeskirchengesetz erwähnt.
  • user
    Daniel Ric 27.05.2023 um 07:52
    Hier handelt es sich um ein sehr wichtiges Dokument, das jedem Katholiken bekannt sein muss. Leider haben es die Bischöfe und Verantwortlichen der Landeskirche in den letzten zehn Jahren ignoriert. Für einen mündigen Katholiken ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Das duale System ist in der Theorie gut, funktioniert momentan in der Praxis jedoch sehr schlecht. Grundsätzlich ist es für die Kirche heilsam, dass Laien und nicht Geistliche Macht über die Finanzen haben (denken wir daran, dass Judas bei den Aposteln das Geld verwaltete) . In der Schweiz ist es jedoch leider häufig so, dass diejenigen, welche Verantwortung übernehmen, gar nicht praktizierende Gläubige sind. Deshalb ist es wichtig, die Grenzen des dualen Systems genau zu benennen, was in diesem Vademecum gemacht wurde. Die Verwirrung findet oft bereits bei den Begriffen statt. Ich rate jedem Katholiken, das Vademecum zu lesen und seine Rechte dementsprechend geltend zu machen. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass ein Bundesgerichtsentscheid, welcher ebenfalls totgeschwiegen wird, den Katholiken erlaubt, aus den staatskirchenrechtlichen Strukturen auszutreten, ohne deshalb aus der katholischen Kirche auszutreten. Wenn die lokale Kirchgemeinde sich nicht an die Vorgaben der Weltkirche hält, ist dies ein Schritt, der manchmal notwendig ist, um authentisch seinen Glauben zu leben. Das Zweite Vatikanum betont die Mündigkeit der Katholiken, deshalb sollte jeder Katholik davon Gebrauch machen, wenn die Situation es verlangt.
  • user
    Stefan Fleischer 26.05.2023 um 05:35

    Wen ich mich recht erinnere, wurde dieses Vademecum im Vorfeld eines Ad-limina-Besuches des Schweizer Bischöfe in Rom verfasst. Ein reiner Zufall?