Wie die tunesisch-schweizerische Islam-Expertin Saida Keller-Messahli in der Neuen Zürcher Zeitung vom 11. Juli 2025 zutreffend feststellte, geht es im vorliegenden Fall nicht nur um juristische Fragen, er ist auch aus philosophischer, pädagogischer und gesellschaftlicher Sicht von grundlegender Bedeutung. Denn das Kopftuch hat eine ganz bestimmte Funktion. Schon lange vor den monotheistischen Religionen, so Keller-Messahli, setzte sich das obligatorische Tragen von Kopftüchern bei Frauen durch. In Teilen des Islams nahm diese Praxis immer schärfer konturierte, geschlechtsspezifische Züge an. Die Frau als «Objekt der Begierde, das vor den Augen der Männer verborgen bleiben muss, um die Männer nicht zu erregen». Es ist, so Keller-Messahli weiter, die Aufgabe der Frau, durch ihre Kopfbedeckung die männliche Libido zu kontrollieren, indem sie sich unter dem Schleier versteckt. Derart verhüllt wird sie den Mann nicht in Versuchung führen.
Das Kopftuch signalisiert damit eine geschlechtsspezifische Rollenzuordnung, die mit dem Bildungsauftrag der öffentlichen Schule als einer der Integration und Gleichberechtigung verpflichteten Institution nicht vereinbar ist. Umso erstaunlicher, dass die zuständige Schulleitung der Gemeinde Eschenbach ursprünglich der Anstellung einer Muslimin zustimmte, die auf das Kopftuch auch während des Unterrichts an einer öffentlichen Schule partout nicht verzichten wollte. Das Ansinnen der Schulbehörde überrascht umso mehr, als ein vom Kanton Genf im Jahre 1997 erlassenes Kopftuchverbot für Volksschul-Lehrerinnen vier Jahre später vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als gesetzeskonform erklärt wurde.
Fataler Fehlentscheid des Bundesgerichts
Von besonderer Brisanz ist zudem der Umstand, dass sich dieser Vorfall im Kanton St. Gallen zugetragen hat. Pro memoria: Am 17. Januar 2025 hatte das Bundesgericht in links-grün dominierter Zusammensetzung entschieden, die mit einem öffentlichen Leistungsauftrag ausgestattete Mädchensekundarschule St. Katharina Will (SG) verstosse gegen das weltanschauliche Neutralitätsgebot öffentlicher Bildungsanstalten sowie gegen das Gleichstellungsgebot der Geschlechter. Mit diesem Entscheid wurde der in katholischer Trägerschaft betriebenen Mädchensekundarschule («Kathi» genannt) die Existenzgrundlage entzogen.
Das Urteil stiess in der Öffentlichkeit auf fast einhellige, heftige Kritik. Wohl deshalb verzögerte sich die vom Bundesgericht für den Monat Februar in Aussicht gestellte schriftliche Urteilsbegründung erheblich. Offensichtlich war der Spruchbehörde angesichts ihres manifesten Fehlurteils selbst nicht mehr geheuer. Unter Zuhilfenahme eines ganzen Arsenals vorausgegangener Bundesgerichtsentscheide wurde de Versuch unternommen, das Falsche so zu formulieren, dass es doch noch den Anschein der Richtigkeit erwecken soll. Zwar wird in ein paar dürren Sätzen auf die den Kantonen vorbehaltene Schulhoheit verwiesen, in die Bundesbehörden nur mit grosser Zurückhaltung einzugreifen befugt sind. Doch diese verbale Nebelpetarde diente nur als Camouflage, um dann umso unverfrorener den Föderalismus im Allgemeinen und eben diese kantonale Schulhoheit mit Füssen treten zu können.
Der in diesem Kontext unbestreitbar sehr wichtige Sachverhalt, wonach das St. Galler Schulgesetz ausdrücklich festhält, dass die Volksschule «nach christlichen Grundsätzen geführt wird» (Art. 3 Abs. 1 Volksschulgesetz), wird im Bundesgerichtsentscheid bezeichnenderweise nicht thematisiert. Kunststück, dies hätte die Argumentationskrücke des Bundesgerichts unweigerlich den Boden unter den Füssen weggezogen. Es grenzt zudem an Etikettenschwindel, wenn das Bundesgericht behauptet, die verfassungsrechtlichen Schranken von Art. 15 Bundesverfassung (Glaubens- und Gewissensfreiheit) würden «eindeutig und in mehrfacher Weise verletzt». Der in öffentlicher Sitzung getroffene Entscheid erfolgte mit einem Stimmenverhältnis von 3 : 2, also denkbar knapp. Die beiden unterliegenden Richter waren also offensichtlich der Auffassung, dass in casu eine Verletzung verfassungsrechtlicher Schranken gerade nicht vorliegt.
Womit wir bei der parteipolitischen Zusammensetzung des Spruchkollegiums angekommen wären. In der öffentlichen Beratung wurde bald einmal klar, dass es der SP-Frau Marianne Ryter und der Grünen Florence Aubry Girardin im Verbund mit dem mittlerweile mit der SVP verkrachten Yves Donzallaz darum ging, der mit dem woken Ideologie nicht gleichgeschalteten Schulkonzeption der «Kathi» den Garaus zu machen. Am Augenfälligsten manifestierte sich diese Antipathie beim Reizthema «Geschlechterdiskriminierung». Es ist nachgerade grotesk, ja heuchlerisch, wenn ausgerechnet Exponentinnen des links-grünen Lagers wie vorliegend der Fall lauthals eine Diskriminierung von Knaben beklagen. Sie, deren Milieu im ermüdenden Repetiermodus der Bevölkerung chronisch die angebliche Benachteiligung der Frauen aufs Auge drückt.
Vollends absurd wird es, wenn die Knabendiskriminierung allen Ernstes an dem nur Mädchen offen stehenden musikalischen Zusatzangebot festgemacht wird. Was soll dieser Bocks-, pardon Kuhmist? Hat jemand schon einmal davon gehört, dass sich ein Wiler Bube darüber beschwerte, nicht am Blockflötenunterricht teilnehmen zu können? Im übrigen würde nichts und niemand die Wiler Schulbehörden daran hindern, ihr Musikangebot aufzustocken. Die Kathi Wil soll ergo dafür bestraft werden, dass sie ein innovatives Schulkonzept anbietet. Und zu allem Überfluss ist dieses Schulkonzept auch noch sehr beliebt, findet grossen Anklang, ärgert sich das Bundesgericht. Ein solcher Affront gegenüber den staatlichen Schulen muss subito abgestellt, die Kathi Will soll für ihren Erfolg bestraft werden. Irrer geht’s nicht mehr. Der aus dem Iran stammende Chefredaktor des SonntagsBlick, Reza Rafi, zog folgendes Fazit: «Von der Geisterstunde aus Lausanne bleibt ein schaler Nachgeschmack – und das Gefühl von kultureller Selbstzerstörung.»
Kopftuch-Lehrerin: eine zum Islam konvertierte Deutsche
Angesichts dieses religionsfeindlichen, anti-christlichen Bundesgerichtsurteils wäre es ein Skandal sondergleichen gewesen, wenn just im gleichen Kanton einer muslimischen, mit einem Kopftuch bewehrten Lehrerin erlaubt worden wäre, an einer öffentlich-staatlichen Primarschule zu unterrichten. Nota bene: Der Besuch der Primarschule ist für alle Kinder im betreffenden Alter obligatorisch.
Die Schulbehörde hatte eingeräumt, mit der Muslimin im Vorfeld der in Betracht genommen Anstellung ein Gespräch geführt zu haben, in welchem auch deren religiöser Hintergrund thematisiert wurde. Dabei soll die Muslimin zugesichert haben, «im Unterricht christliche Fest kindergerecht zu thematisieren.» Der Clou dabei: Wie die «Weltwoche» enthüllte, handelt es sich dabei um eine zum Islam konvertierte Deutsche! Man stelle sich vor: der den meisten Deutschen in die DNA eingeschriebene Drang nach Schulmeisterei und Belehrerei gepaart mit dem Eifer einer Konvertitin: Ein geradezu toxischer Mix. Den Eschenbacher Eltern, welche sich diesem Ansinnen beherzt und erfolgreich widersetzt haben, gebührt ein grosser Dank. Sie haben sich um die Einhaltung der grundlegenden Normen des Rechtsstaats und insbesondere der Respektierung der elterlichen Erziehungsrechte verdient gemacht.
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