Der 46-jährige ungarische Staatsbürger Dániel Karsai, der an einer fortschreitenden neurodegenerativen Krankheit leidet, wollte sich durch assistierten Suizid töten, bevor sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Ungarn schützt das Leben seiner Bürgerinnen und Bürger, indem es die Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe stellt, unabhängig davon, ob sie in Ungarn oder im Ausland geleistet wird. Dániel Karsai wollte mit seiner Klage den assistierten Suizid in Ungarn erzwingen.
«ADF International» hat zusammen mit der in Grossbritannien ansässigen NGO «Care Not Killing» im vorliegenden Fall interveniert, wie sie in ihrer Pressemitteilung schreibt. Sie argumentierte, dass Ungarns gesetzliches Verbot des assistierten Suizids im Einklang mit der Verpflichtung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 2), das Recht auf Leben zu schützen, aufrechterhalten werden muss.
In ihrem Schriftsatz an den Gerichtshof wies «ADF International» auf die unvermeidlichen Missstände hin, die entstehen, wenn der gesetzliche Schutz des Rechts auf Leben ausgehebelt wird. «Die Streichung solcher Bestimmungen aus dem Gesetz schafft ein gefährliches Szenario, in dem Druck auf schutzbedürftige Menschen ausgeübt wird, ihr Leben zu beenden, aus Angst (ob gerechtfertigt oder nicht), eine Belastung für Angehörige, Betreuer oder für einen Staat zu sein, dem es an Ressourcen mangelt.»
In seiner gestrigen Entscheidung bekräftigte der «Europäische Gerichtshof für Menschenrechte», dass das Verbot der Sterbehilfe im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes zum Schutz des Lebens steht. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass «die Mehrheit der Mitgliedsstaaten des Europarates weiterhin Euthanasie und damit verbundene Praktiken verbietet» (§ 165). Konkret erlauben nur 6 der 46 Mitgliedstaaten des Europarats die Beihilfe zum Suizid. Auch der Weltärztebund hat die Praxis der Euthanasie und des assistierten Suizids konsequent und kategorisch als unethisch abgelehnt.
In seiner gestrigen Entscheidung kam der «Europäische Gerichtshof für Menschenrechte» zum Schluss, dass es «keine Grundlage für die Schlussfolgerung gibt, dass den Mitgliedstaaten geraten wird, geschweige denn, dass sie verpflichtet sind, Zugang zu assistiertem Suizid zu gewähren» (§ 143).
Der Gerichtshof stellte weiter fest, dass es «Teil der menschlichen Natur ist, dass die medizinische Wissenschaft wahrscheinlich nie in der Lage sein wird, alle Aspekte des Leidens von unheilbar kranken Menschen zu beseitigen» (§ 158). Er betonte jedoch, dass «dieser erhöhte Zustand der Verletzlichkeit einen grundlegend humanen Ansatz der Behörden bei der Bewältigung dieser Situationen rechtfertigt, einen Ansatz, der notwendigerweise eine Palliativversorgung umfassen muss, die von Mitgefühl und hohen medizinischen Standards geleitet wird» (ebd.).
«Wir begrüssen die heutige Entscheidung des ‹Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte›, die den grundlegenden Lebensschutz in Ungarn aufrechterhält. Wir fühlen mit Herrn Karsais und beten dafür, dass er die bestmögliche Behandlung bekommt. Aber das von ihm vor Gericht angestrebte Ergebnis hätte letztlich viele Leben gefährdet. Ein sogenanntes ‹Recht zu sterben› gibt es nicht und darf es nicht geben», so Jean-Paul Van De Walle, Legal Counsel bei «ADF International» und leitender Anwalt im vorliegenden Fall. «Anstatt unsere schutzbedürftigsten Bürger im Stich zu lassen, sollte die Gesellschaft alles in ihrer Macht Stehende tun, um die besten Pflegestandards zu bieten.»
Der ungarische Bischof Janos Szekely hatte in diesem Zusammenhang erklärt, dass das Leben mit seinem unendlichen Wert ein Geschenk sei, das nach endlichen und menschlichen Massstäben nicht abgewogen werden kann. «Jeder Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben.» Dies bedeute aber auch, dass niemand gezwungen werden sollte, sein irdisches Leben künstlich und mit aussergewöhnlichen Mitteln so lange wie möglich zu verlängern, so der Bischof. Er würdigte die Fortschritte im Bereich der Palliativmedizin.
Legalisierung führt zu Missbräuchen
«ADF International» argumentierte in seinem Schriftsatz, dass es kein sogenanntes «Recht auf Sterben» gibt, sondern ein klares Recht auf Leben. Diese Position, die sowohl mit dem europäischen als auch dem internationalen Menschenrecht übereinstimmt, unterstreiche die Gefahren, die sich ergeben, wenn Ungarn gezwungen würde, den assistierten Suizid zuzulassen, und hebt hervor, dass die absichtliche Tötung menschlichen Lebens niemals sicher sein kann: «Trotz angeblicher ‹Schutzmassnahmen› und eines ‹strengen› Rechtsrahmens werden junge Erwachsene wegen ‹unheilbarer Depressionen› euthanasiert, ältere Menschen wegen altersbedingter Symptome, Gefangene wegen fehlenden Zugangs zu angemessener psychiatrischer Versorgung oder wegen psychischen Leidens, Zwillinge wegen Erblindung – um nur einige Beispiele unter vielen anderen zu nennen.»
In der Entschliessung 1859 (2012) hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats unmissverständlich erklärt: «Euthanasie im Sinne der vorsätzlichen Tötung eines abhängigen Menschen durch eine Handlung oder Unterlassung zu seinem angeblichen Nutzen muss immer verboten sein.»
Kommentare und Antworten
Bemerkungen :
Dieser Punkt macht es mir schwer, eure Arbeit generell zu unterstützen, das tut mir leid.
Dennoch werde ich als Wertschätzung einen kleineren Betrag überweisen, da ihr euch insbesondere zum Thema WHO Pandemievertrag stark gemacht habt. Danke euch dafür!