Was bisher den natürlichen Personen vorbehalten blieb, soll im Sinne der Gleichberechtigung inskünftig auch Firmen und Unternehmen, sprich juristischen Personen, erlaubt sein: nämlich selbst darüber zu entscheiden, ob sie Kirchensteuern zahlen wollen oder nicht. Nach geltendem Recht sind juristische Personen verpflichtet, Kirchensteuern zu entrichten, obwohl sie keiner Religionsgemeinschaft angehören.
Die sechs Motionäre begründen ihren parlamentarischen Vorstoss wie folgt:
«Wir beauftragen den Regierungsrat, eine Vorlage auszuarbeiten, welche die gesetzlichen Grundlagen schafft, damit juristische Personen im Kanton Schwyz künftig fakultativ Kirchensteuern entrichten können.
Begründung:
- Rechtsgleichheit: Natürliche Personen haben die Wahlfreiheit, ob sie einer Konfession angehören und Kirchensteuern entrichten wollen oder darauf verzichten. Juristischen Personen ohne religiöse oder kirchliche Zwecksetzung fehlt heute ein entsprechendes Wahlrecht. Sie sind somit gezwungen, das Handeln einer nichtstaatlichen Organisation finanziell mitzutragen. Viele Unternehmen unterstützen freiwillig nichtgewinnorientierte Organisationen, welche zum gesellschaftlichen Zusammenleben beitragen. Sie tun dies allerdings auf Grund der jeweils überzeugenden Aktivitäten und des Engagements der betreffenden Vereinigungen. Dieser Massstab sollte auch für die Kirchen bzw. die staatskirchenrechtlichen Körperschaften gelten.
- Politische Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit: Die Landes- bzw. Kantonalkirchen mischen sich vermehrt in politische Angelegenheiten ein. So nehmen sie immer wieder öffentlich zu Abstimmungsvorlagen Stellung, betreiben politische Kampagnen und bringen nicht selten die Haltung der Wirtschaft in Misskredit (z. B. bei der Konzernverantwortungsinitiative). Wenn sich die Kirchen bzw. die staatskirchenrechtlichen Körperschaften um die Beiträge von Unternehmen bemühen müssen, so stärkt das ihre Unabhängigkeit und Freiheit, Positionen zu vertreten, welche mitunter konträr zur Wirtschaft stehen. Ebenso dürften sich viele Kirchenvertreter wohl vermehrt auf das grundsätzliche Erfordernis zur politischen Neutralität zurückbesinnen. Jedenfalls erscheint der heutige Zustand, mit Steuern von Unternehmen lauthals gegen deren Interessen zu politisieren, unglaubwürdig.
Das Bundesgericht nimmt sich mit dem Hinweis auf die rechtspolitische Natur der Frage der Kirchensteuerpflicht juristischer Personen seit Jahrzehnten aus der Verantwortung. Es ist deshalb notwendig, dass der kantonale Gesetzgeber seine diesbezügliche Kompetenz endlich in Anspruch nimmt und der steuerlichen Ungleichbehandlung der juristischen Personen ein Ende setzt. Dies dient nicht zuletzt der Glaubwürdigkeit der Kirchen bzw. der staatskirchenrechtlichen Körperschaften.
Die Motionäre bedanken sich bereits im Voraus für die Ausarbeitung der Vorlage.»
Konkret hat die Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen zur Folge, dass sie im Kanton Schwyz im Jahre 2021 insgesamt 7,074 Mio. Franken an den Fiskus abliefern mussten, was einem Anteil von 21,6 Prozent am Total des Kirchensteuerertrags von 32,691 Mio. Franken entspricht.
Die Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen ist sozusagen ein Dauerbrenner schweizerischen Rechtsprechung: In regelmässigen Abständen wehrten sich Unternehmen vor Gericht gegen die Kirchensteuerpflicht – und scheiterten ebenso regelmässig. Letztmals hat sich das Bundesgericht am 13. Juni 2000 mit dieser Frage beschäftigt und dabei in Übereinstimmung mit seiner seit dem Jahre 1878 bestehenden Praxis die Verfassungskonformität der Kirchensteuerpflicht juristischer Personen erneut bestätigt. Sie existiert mittlerweile in 20 Kantonen. Dies, obwohl – wie das Bundesgericht einräumt – seine Praxis auf eine überwiegende und zunehmende Ablehnung der Lehre stösst. Das Bundesgericht hat bereits im Jahre 1976 festgehalten, es sei in einer Zeit «starker gesellschaftlicher Wandlungen angezeigt», zu überprüfen, ob im Lichte neuer Argumente und Erkenntnisse seine Spruchpraxis geändert werden sollte. Es hatte damals, also im Jahre 1976, diese Frage noch verneint. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesgericht angesichts des seit seinem letzten Entscheid aus dem Jahre 2000 erfolgten signifikanten Säkularisierungsschubes die Frage bejahen wird. Die Umsetzung der obgenannten Motion würde jedenfalls die Brisanz dieser Streitfrage wesentlich entschärfen.
Kommentare und Antworten
Bemerkungen :
Das ist so als ob der örtliche Tierschutzverein sich zusammenrotten würde, beim Bäcker ins Geschäft tritt und fordert: "so, ihr müßt uns jetzt 1.500 Franken zahlen".
Man kann freundlich um eine Spende werben. Aber warum soll der Bäcker verpflichtet sein dem Tierschutzverein einen fixen Betrag zu zahlen? Mit Recht würde er sich dagegen wehren.
Dasselbe gilt für die (Landes) Kirche: warum soll sie, bildlich gesprochen, in Unternehmen, Firmen und Geschäfte eindringen dürfen und eine Geldabgabe verlangen, und dabei sogar noch im Recht sein?
Ich habe vollstes Verständnis wenn dann Unternehmer zornig auf die Kirche sind, die haben völlig Recht!
vergleichbar mit der Radio-Zwangs-Gebühren, da
a) Die juristischen Personen nicht in die Kirche gehen können und sich nicht einmal dagegen werden können und
b) Die natürlichen Personen nur den Zwang haben zu bezahlen oder auszutreten!
was eigentlich kein Bürger gerne tut
c) Der Staat die Kirchensteuern einkassiert und dann (minus einer Einzugsgebühr) weiterleitet, aber
d) Nur den vom Staat anerkannten Glaubensgemeinschaften
Es ist höchste Zeit, dass der Staat (alle noch Kirchen-Steuer-erhebenden Kantone!) die Gesetze ändert und aufhört Zwangsgebühren einzutreiben.
Damit ist die Trennung von Kirche und Staat eigentlich (wenn man ehrlich ist!) ein Lug (Betrug?), oder?
Eine bemerkenswerte Entwicklung!