Kantonsspital Winterthur. (Bild: Niklaus Herzog/swiss-cath.ch)

Kirche Schweiz

Katho­li­sche Spi­tal­seel­sorge Zürich: Posi­ti­ons­pa­pier ohne Position

Am 27. Sep­tem­ber 2026 ent­schei­det das Zür­cher Stimm­volk, ob in Zukunft nicht nur alle Alters– und Pfle­ge­heime, son­dern auch Spi­tä­ler die Suizid-​Beihilfe zulas­sen müs­sen. Dar­auf Bezug neh­mend hat die Katho­li­sche Spi­tal– und Kli­nik­seel­sorge des Kan­tons Zürich eine Stel­lung­nahme ver­fasst: Ein Posi­ti­ons­pa­pier ohne Position.

Um es vorweg zu nehmen: Es handelt sich beim «Positionspapier der kath. Spital- und Klinikseelsorge zur Zulassung assistierter Suizide in Akutspitälern im Kanton Zürich» vom 3. Juli 2026 vorwiegend um eine Auflistung gesellschaftspolitsicher Trends im Bereich der Suizid-Beihilfe, nur nicht um ein Positionspapier. Die französische Sprache kennt für diese «Weder noch» bzw. «Sowohl als auch»-Position den treffenden Ausdruck «Je suis ni pour ni contre, bien au contraire» (auf deutsch: «Ich bin weder dafür noch dagegen, ganz im Gegenteil»). Erfolgt dann doch einmal so etwas wie der Versuch einer Standortbestimmung, verkommt diese sogleich zum mainstream-konformen Abrakadabra: «Unser Menschenbild orientiert sich am bio-psycho-sozialen und spirituellen Verständnis des Menschen, wie es auch im internationalen Gesundheitsdiskurs – unter anderem durch die WHO – mitgetragen wird.»

 

Wegweisendes Dokument der Bischofskonferenz ignoriert

Dabei wäre es gerade die Aufgabe einer sich katholisch nennenden Spitalseelsorge, einen sich am Evangelium und der Lehre der Kirche orientierenden Standpunkt in den öffentlichen Diskurs einzubringen. Was hätte näher gelegen, als gerade an dieser Stelle  auf die umfassende Orientierungshilfe einzugehen, welche die Schweizer Bischofskonferenz zum Thema «Seelsorge und assistierter Suizid» vom Dezember 2019 verfasst hat? Darin heisst es u.a.:

«Ein oft geäusserter Gedanke im Zusammenhang mit der Suizidhilfe ist jener der Willensfreiheit oder der Selbstbestimmung. Oft wird darunter verstanden, Freiheit sei die Möglichkeit zu tun, was einem gefällt. Diese Definition von Freiheit stösst allerdings nur schon an Grenzen, wenn die Freiheit anderer Menschen miteinberechnet wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilt daher, dass es keinen objektiven und vernünftigen Grund gibt, sich auf die Freiheit und Gleichheit zu berufen, um das Recht auf eine medizinische Hilfe beim assistierten Suizid zu rechtfertigen, ohne dabei gegen das Prinzip des vom Gesetz her geschützten Lebens zu verstossen» S. 8).

«Das Leben eines jeden Menschen muss somit geschützt werden. Gott hat den Menschen nach seinem Abbild erschaffen (siehe Genesis 1,26-27) und hat ihm eine unantastbare Würde verliehen. Niemand (nicht einmal eine Person für sich selbst) darf über den Wert eines Lebens urteilen, um ihm ein Ende zu bereiten» S. 11).

Und direkt an die Adresse der Seelsorgerinnen und Seelsorger gerichtet heisst es: «Indem die Seelsorgerin ihre oder der Seelsorger seine Gegenwart im Moment eines willentlichen Suizids verweigert, gibt er ein Zeugnis für die Option der Kirche für das Leben. Das Zimmer zu verlassen, bedeutet nicht, die Person zu verlassen. Die Seelsorgenden sind besonders dazu aufgerufen, durch ihre Gebete von ihrer Hoffnung zu zeugen. Auch können sie der Familie oder anderen Nahestehenden beistehen, welche oft selbst hilflos sind» (S.17f.).

Es spricht Bände, dass dieses wegweisende Dokument der Schweizer Bischofskonferenz im sog. Positionspapier nicht einmal namentlich erwähnt geschweige denn in die Überlegungen mit einbezogen wird.

 

Wo bleibt die korporative Religionsfreiheit?

Es passt ins Bild dieses sog. Positionspapiers, dass es einen weiteren wichtigen Aspekt der am 27. September 2026 zur Volksabstimmung gelangenden Gesetzesvorlage ausser Acht lässt. Gemäss geltender Rechtslage steht Alters- und Pflegeheimen mit religiöser Ausrichtung ohne staatliche Subventionen das Recht zu, eigenständig zu entscheiden, ob sie den assistierten Suizid in ihren Räumlichkeiten zulassen wollen oder nicht. Genau dieser Punkt war der Suizid-Assistenz-Lobby ein Dorn im Auge und bildete den Anstoss für die am 27. September 2026 zur Abstimmung gelangende Gesetzesrevision. Der Regierungsrat des Kantons Zürich räumt in seiner Stellungnahme zur Abstimmung diesbezüglich ein: «Der Konflikt, der durch die Duldungspflicht des assistierten Suizids entsteht, kann insbesondere die Glaubens- und Gewissensfreiheit jener Institutionen betreffen, die sich religiösen Zwecken verschrieben haben. Es ist unbestritten, dass die Duldung von Sterbehilfeorganisationen in einem Heim, dessen Trägerschaft auf religiösen Überzeugungen basiert, einen Eingriff in die äussere Dimension der Glaubens- und Gewissensfreiheit darstellt. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit kann auch als Individualrecht von verschiedenen Beteiligten geltend gemacht werden. Zu denken ist vor allem an die Mitarbeitenden: So kann sich unter anderem das Ärzte- und Pflegepersonal direkt auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen. Ebenso kann die Duldung des assistierten Suizids auch als Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Institutionen angesehen werden, insbesondere wenn deren Missachtung Sanktionen nach sich zieht oder gar zum Entzug der Betriebsbewilligung führt.» (S. 10).

Mit der vorgesehenen Gesetzesrevision wird Alters- und Pflegeheimen mit religiöser Ausrichtung das Existenzrecht verweigert und damit die korporative Religionsfreiheit in schwerwiegender Weise verletzt.

Es ist eine Pflichtvergessenheit sondergleichen, wenn die katholische Spitalseelsorge Zürich die korporative Religionsfreiheit, die bei dieser Volksabstimmung auf dem Spiel steht, links liegen lässt. Gerade die korporative Religionsfreiheit musste über Jahrzehnte hart erkämpft werden. Aufgrund der personellen Zusammensetzung der Autorenschaft dieses sog. Positionspapiers war wohl nichts Besseres zu erwarten. Gleichwohl muss sich die katholische Spitalseelsorge Zürich die Frage gefallen lassen, ob sie das Wort «katholisch» noch zurecht in ihrem Namen trägt.


Niklaus Herzog
swiss-cath.ch

E-Mail

Lic. iur. et theol. Niklaus Herzog studierte Theologie und Jurisprudenz in Freiburg i. Ü., Münster und Rom.


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Bemerkungen :

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    Norbert Berger 18.07.2026 um 14:39
    Wo bleibt die Leitung in Sachen Inlandsmission durch Bischof Bonnemain? Wo ist sein Eingreifen im Sinne Jesu Christi zu beobachten? Worin besteht in diesem Fall seine Anleitung in der allgemeinen Berufung zur Heiligkeit, wie sie das 2. Vatikanische Konzil herausgestellt hat?

    Es kann doch nicht sein und es ist ein Skandal, dass ein Bischof den ganzen Tag im Fitness-Center verbringt während in seinem Zuständigkeitsbereich öffentlich eingeführt wird was der Bibel total widerspricht!
    • user
      Anna Lena Steffen 18.07.2026 um 18:22
      Sie haben Recht, ich stimme dem zu.

      Das gesamte Amtswirken von Bischof Bonnemain ist grundsätzlich und vollständig verfehlt.

      Es geht ihm nur um vermeintlich innerkirchliche Probleme, die Kirche macht alles falsch, die Kirche muss sich ändern, die Kirche braucht eine Therapie, die Kirche hat Fehler gemacht, usw., usf., aber die wahren Probleme sind nicht in der Kirche sondern draussen. Da wo der Kontakt zu Gott fehlt.

      Deswegen die Mission!