(Symbolbild: Mit Raphael AI erstellt)

Hintergrundbericht

Kopftuch an Schulen: Nein Danke

Das Zürcher Kantonsparlament hat ein Kopftuchverbot für öffentliche Kindergärten und Volksschulen beschlossen. Für das Bundesgericht ist dies der gegebene Anlass, seine diesbezügliche Rechtsprechung zu revidieren.

Über kein anderes Stück Stoff streitet die Schweiz so heftig wie über das Kopftuch. Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte – hier ist er: Mehr als drei Stunden debattierte am vergangenen Montag der Zürcher Kantonsrat über eine Motion, welche ein Kopftuchverbot an öffentlich-rechtlichen Kindergärten und Volksschulen fordert, und zwar nicht nur für das Lehrpersonal, sondern auch für die Schülerinnen. 40 Votantinnen und Votanten ergriffen das Wort. Dann, nach einer höchst kontrovers geführten Debatte, stand das Resultat fest: Mit 87 zu 82 Stimmen beschloss der Zürcher Kantonsrat ein Kopftuchverbot. Auch der Regierungsrat hatte zuvor ein Verbot befürwortet.

Die Mehrheit der Befürworter des Kopftuchverbotes dürfte sich die Argumentation von Saïda Keller-Messahli zu eigen gemacht haben, einer aus Tunesien stammenden Menschenrechtsaktivistin und Gründerin des «Forums für einen fortschrittlichen Islam». In ihrem Beitrag «Weshalb der muslimische Schleier in der Schule nichts zu suchen hat» («Neue Zürcher Zeitung» vom 11. Juli 2025) machte sie geltend, die Funktion des Schleiers bestehe im Islam darin, der Frau die Aufgabe zuzuweisen, den Mann vor seiner eigenen Libido zu schützen und ihm zu ermöglichen, seine Leidenschaften zu zügeln. Die Frau werde so zum Objekt degradiert, das vor den Blicken des Mannes verborgen werden müsse, um ihn nicht sexuell zu erregen.

Empörte Reaktionen aus links-grünen Kreisen auf den Entscheid des Zürcher Kantonsrates liessen nicht lange auf sich warten. Ausgerechnet die permissiv-libertär politisierenden Jungen Grünen des Kantons Zürich forderten ihr Parteimitglied Gabi Petri ultimativ zum Rücktritt auf, weil sie für das Kopftuchverbot gestimmt hatte.

Schuluniform droht
Aus dem universitären Elfenbeinturm meldete sich Bedenkenträgerin Helen Keller zu Wort, Professorin für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Universität Zürich («Tages-Anzeiger» vom 3. September 2026). Die juristischen Hürden für ein Kopftuchverbot seien sehr hoch, ja kaum zu überwinden, denn es handle sich im vorliegenden Fall gleich um eine doppelte Diskriminierung, seien doch davon «primär Frauen und primär Musliminnen betroffen». Konsequenterweise müssten auch eine Kippa oder ein Kreuz um den Hals verboten werden. Würde diese Logik konsequent zu Ende gedacht, warnte die Zürcher Professorin, müssten gar – oh Schreck – Schuluniformen eingeführt werden. Die sich zur Gleichstellungs-Avantgarde zählende Helen Keller verkennt, dass nichts so sehr die Gleichberechtigung und Gleichstellung gewährleistet wie Schuluniformen – was gerade Schulen in Schwellenländern eindrücklich unter Beweis stellen: Gleiche Kleider für alle statt teure Designer-Klamotten mit ihren Statussymbol-Duftnoten.

Bedenkenträger meldeten sich auch unter den Journalisten der Mainstream-Medien zu Wort. Warnend wurde auf ein Urteil des «höchsten Gerichts des Landes» (NZZ) aus dem Jahre 2016 verwiesen, demzufolge die öffentlichen Interessen wie die Integration oder die staatliche Neutralität nicht ausreichten, das Tragen des Kopftuches zu verbieten. Es handelt sich um den Bundesgerichtsentscheid 142 I 49ff. vom 11. Dezember 2015. Verhandelt wurde darin der Fall eines muslimischen Mädchens, (geboren 2001), das 2013/2014 die 6. Klasse in einem Schulhaus der Gemeinde St. Margrethen SG besuchte. Am ersten Schultag erklärte es in Begleitung ihrer Mutter, ab sofort nur noch mit dem Hijab (Haar und Hals bedeckt) am Unterricht teilnehmen zu wollen. Die Schulleitung akzeptierte diese Forderung nicht, worauf das Mädchen zusammen mit ihrer Mutter die Schule verliess. Der Fall landete vor dem Bundesgericht. Im Lichte der einschlägigen Prinzipien (Anforderungen an die Einschränkungen der Religionsfreiheit; erforderliche gesetzliche Grundlagen; Notwendigkeit des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit) gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass das Tragen eines Kopftuches der Vermittlung staatlicher Bildungsziele wie beispielsweise der Chancengleichheit nicht hinderlich sei. Ein entsprechendes Verbot sei unverhältnismässig und demzufolge verfassungswidrig.

Bundesgericht im Abseits
Das Urteil irritiert in mehrfacher Hinsicht. Zunächst einmal betont das Bundesgericht uneingeschränkt die Integration in die schweizerische Rechts- und Gesellschaftsordnung als vorrangiges Ziel des staatlichen Bildungsauftrages und damit der öffentlichen Schule. Es anerkennt auch ein ausgewiesenes öffentliches Interesse an der Durchsetzung dieses Bildungsauftrages. Im Konfliktfall zwischen privaten und öffentlichen Interessen sei auf die konkreten Umstände abzustellen bzw. «der aktuelle soziale Hintergrund objektiv zu würdigen und zueinander in Beziehung zu setzen».

Nimmt man eben diese vom Bundesgericht angemahnten konkreten Umstände des vorliegenden Falles unter die Lupe, kann man über das Urteil nur noch den Kopf schütteln: Das kopftuchbedeckte muslimische Mädchen verweigert nicht nur den Schulunterricht, sondern auch den Schwimmunterricht. Sie wie auch ihr Bruder widersetzen sich zudem  einer Teilnahme am Schullager. Besonders dreist: Ihr Vater lässt sich und seine Familie von der Sozialhilfe aushalten, weil er sich ausserstande sieht, infolge seiner Strenggläubigkeit in unserem Land einer Arbeit nachzugehen. Es liegt auf der Hand: Die hier mehrfach an den Tag gelegte hartnäckige Renitenz gegenüber dem öffentlichen Bildungsauftrag kommt einer Kampfansage an das schweizerische Rechtssystem und an die ihm zugrunde liegenden Werte gleich und kann demzufolge auch keinen Rechtsschutz für sich in Anspruch nehmen.

Wie lässt sich dieser evidente Fehlentscheid erklären? Beim Blick auf die Liste der am Urteil beteiligten Mitglieder des Bundesgerichts springt ein Name ins Auge: Yves Donzallaz. Dieser Mann setzt sich gerne als Muslim-Versteher in Szene, ebenso, wenn es gegen christliche, sprich katholische Positionen geht. So trägt er die Hauptverantwortung für das Skandalurteil vom 17. Januar 2025, mit welchem das Bundesgericht der katholisch ausgerichteten Mädchenschule Wil SG faktisch die Existenzgrundlage entzog (vgl. swiss-cath.ch: «Das Bundesgericht will katholische Schule kaputt machen»). In der Berichterstattung der NZZ vom 18. Januar 2025 wird deutlich, wie sehr dieser Mann von anti-katholischen Ressentiments durchdrungen ist. Es gehe darum, behauptete Donzallaz allen Ernstes, mit diesem Urteil «den Religionsfrieden zu wahren». Als ob die Mädchenschule Wil den Religionsfrieden gefährden würde! Ihm zur Seite stand die woke-grüne Bundesrichterin Florence Aubry Girardin, die ebenfalls an beiden Entscheiden beteiligt war. Es blieb dem aus dem Iran stammenden Chefredaktor des «SonntagsBlick», Reza Rafi, vorbehalten, unter Bezugnahme auf dieses Urteil von einer kulturellen Selbstzerstörung des Westens zu sprechen.

Bleibt zu ergänzen: Eben dieser Yves Donzallaz hat unlängst durch seine vom Gesetzgeber verbotene Liaison mit Bundesrichterin Beatrice van de Graaf das Bundesgericht in eine schwere staatspolitische Krise gestürzt. Erstmals in der Geschichte muss die Wahl seiner Mitglieder für die nächste Amtsperiode verschoben werden. Christoph Mörgeli hat in seinem Beitrag «Ruin einer Institution» («Weltwoche» vom 3. September 2026) die Machenschaften nachgezeichnet, mit welchen Donzallaz versucht, sich trotz seiner gesetzeswidrigen Affäre die Wiederwahl zu sichern.

Ein Präzedenzfall spurt vor
Sollte dereinst das geplante Zürcher Kopftuchverbot vor dem Bundesgericht landen, wäre dies für Letzteres die ideale Gelegenheit, sein Fehlurteil vom 11. Dezember 2015 zu korrigieren (wie Blick-online von heute Sonntag meldet, haben fundamentalistische islamische Kreise bereits vorsorglich das Referendum angekündigt). Diese Gelegenheit zur fälligen Korrektur gilt umso mehr, als sich das Bundesgericht dabei auf einen Präzedenzfall berufen kann: Im Jahre 1993 hatte das Bundesgericht das Recht muslimischer Schülerinnen auf Dispens vom Schwimmunterricht noch grundsätzlich anerkannt. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2008 hob das Bundesgericht diese Praxis auf. Als Begründung seiner Praxisänderung führte es primär veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse ins Feld. Die öffentlichen Interessen an der Geschlechtergleichstellung sowie an der gesellschaftlichen Integration seien vorrangig.

Im Urteil vom 7. März 2012 bestätigte das Bundesgericht diese Praxisänderung. Es hiess einen Entscheid des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt gut, das die Eltern zweier Mädchen wegen verweigerter Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht mit einer Gesamtbusse von Fr. 700.– belegt hatte. Bezeichnend: Die muslimischen Eltern weigerten sich, die Busse zu bezahlen, und zogen in den Kanton Basel-Land. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt verzichteten in der Folge auf die Vollstreckung der rechtskräftig gewordenen Busse mit der Begründung, es fehle am erforderlichen «Rechtsverfolgungsinteresse» …


Niklaus Herzog
swiss-cath.ch

E-Mail

Lic. iur. et theol. Niklaus Herzog studierte Theologie und Jurisprudenz in Freiburg i. Ü., Münster und Rom.


Kommentare und Antworten

×

Name ist erforderlich!

Geben Sie einen gültigen Namen ein

Gültige E-Mail ist erforderlich!

Gib eine gültige E-Mail Adresse ein

Kommentar ist erforderlich!

Captcha Code Kann das Bild nicht gelesen werden? Klicken Sie hier, um zu aktualisieren

Captcha ist erforderlich!

Code stimmt nicht überein!

You have reached the limit for comments!

* Diese Felder sind erforderlich.

Sei der Erste, der kommentiert