Das Thema «Suizidbeihilfe» ist zwar ein Dauerbrenner in Politik und Gesellschaft, macht zurzeit aber besonders von sich reden. So hat die französische Nationalversammlung jüngst in dritter Lesung einen Gesetzestext gutgeheissen, der bei schwersten Erkrankungen nicht nur die Beihilfe zum Suizid, sondern auch die Tötung auf Verlangen legalisieren will. Der Text geht nochmals in den Senat. Sollte dieser sich nicht einigen können, wird der Text an der Sitzung der Nationalversammlung vom 15. Juli 2026 definitiv genehmigt. Präsident Emmanuel Macron hätte damit eines seiner wichtigsten gesellschaftspolitischen Ziele durchgesetzt. Die Katholische Kirche hatte zuvor klar gegen dieses Gesetzesvorhaben Stellung bezogen.
In der Schweiz ist die Tötung auf Verlangen, die sogenannte direkte aktive Sterbehilfe, gemäss Art. 114 Strafgesetzbuch verboten. Erlaubt hingegen ist die Beihilfe zur Selbsttötung, sofern sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt (Art. 115 Strafgesetzbuch). Die sogenannte indirekte aktive Sterbehilfe, also die Inkaufnahme einer Lebensverkürzung durch die Verabreichung schmerzlindernder Medikamente, ist gesetzlich nicht geregelt, gilt aber als erlaubt.
Fremdbestimmung als Selbstbestimmung verkauft
Nun meldet sich auch Urs P. Gasche, Gründer des Medienportals «Infosperber», zu Wort. Mit sichtlichem Stolz verkündet der ehemalige Klosterschüler in einem Beitrag vom 26. Juni 2026: «Quebec hält den weltweiten Rekord unterstützter Freitode.» Konkret: In der Provinz Quebec ist es jede 12. Person, die durch einen assistierten Freitod ihrem Leben ein vorzeitiges Ende setzt, macht per Saldo acht von hundert Todesfällen. Im Vergleich dazu sind es in der Schweiz nur 2,3 assistierte Freitode auf 100 Todesfälle.
Vom euphemistischen Jargon «Freitod» einmal abgesehen – die gebräuchliche Bezeichnung «Selbsttötung» bzw. «Selbstmord» wäre dem tatsächlichen Vorgang angemessener und ehrlicher – geht es im Artikel von Urs P. Gasche nicht, wie es der Titel suggeriert, um sogenannte Freitode, sondern um die Tötung auf Verlangen, im Fachjargon «Medical Assistance in Dying» genannt, was in der Schweiz ausdrücklich verboten ist. Urs P. Gasche räumt im selben Text ein: «Ärzte und dafür ausgebildete Pflegefachfrauen setzen die tödliche Injektion.» Zu Recht hat ein Leser darauf hingewiesen, dass dadurch ein Klima geschaffen wird, das darauf abzielt, Patientinnen und Patienten den Sterbewunsch einzureden. Der Leser verweist auf das Beispiel von Pfarrer Larry Holland, einem 79-jährigen Priester aus Vancouver und ausgebildeten Spitalseelsorger, der wegen ein Hüftfraktur im Spital lag. Trotz des Wissens, dass er die Euthanasie ablehnte, wurde er vom medizinischen Personal zweimal angesprochen, ob er nicht die Tötung auf Verlangen in Anspruch nehmen wolle. In der Tat: Wer wie hier der Fall auf eine solche Art und Weise Fremdbestimmung als Selbstbestimmung verkauft, hat sich das Etikett «Mogelpackung» redlich verdient.
In dieses Zerrbild einer selbstbestimmten Sterbekultur passt der Hinweis von Urs P. Gasche, dass «alle Pflegeheime den begleiteten Freitod anbieten müssen». Dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht nur Individuen, sondern gemäss zivilisierten Rechtsordnungen auch Gemeinschaften als solchen zukommt, scheint dem Fremdbestimmungs-Protagonisten Gasche noch nicht zur Kenntnis gelangt zu sein. Mit dieser Regelung wird Einrichtungen, die – nota bene ohne finanzielle staatliche Unterstützung – aus religiöser Überzeugung Suizidbeihilfe ablehnen, die Existenzberechtigung verweigert. Und dies ausgerechnet von politischen Kreisen, die ansonsten chronisch mit Begriffen wie «Vielfalt» und «Pluralismus» um sich werfen.
Volksinitiative mit irreführendem Titel
Von besonderer Aktualität ist die Suizidbeihilfe-Thematik im Kanton Zürich. Am 27. September 2026 stimmt das Zürcher Volk über den Gegenvorschlag des Kantonsrates zur Initiative «Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen» ab. Zur Vorgeschichte:
Im Oktober 2022 hatte der Zürcher Kantonsrat äusserst knapp mit 81:80 Stimmen einen Antrag gutgeheissen, demzufolge die Pflicht zur Duldung der Suizidbeihilfe nur für Heime mit einem subventionierten Leistungsauftrag gelten soll. Die Wut der mächtigen Suizidbeihilfe-Lobby war gross. Innert kurzer Zeit brachten diese Kreise die erforderlichen Unterschriften für die Volksinitiative mit dem obgenannten, irreführenden Titel ein. Grob irreführend, weil damit entgegen dem Wortlaut im «Kleingedruckten» eine massive, bis dato in der Schweiz einmalige Ausdehnung der zur Suizidbeihilfe verpflichteten Institutionen gefordert wird. Selbst der Regierungsrat räumt ein:
«Aus dem Titel der Volksinitiative ‹Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen› lässt sich nicht ableiten, dass nach dem von den Initiantinnen und Initianten vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut nicht nur sämtliche Alters- und Pflegeheime, sondern auch Spitäler (einschliesslich psychiatrischer Einrichtungen), ambulante Institutionen (z. B. Hausarztpraxen oder Tageskliniken) sowie Einrichtungen des Justizvollzugs von einer Pflicht zur Duldung der Sterbehilfe betroffen wären. Erst bei eingehender Auseinandersetzung mit dem Gesetzeswortlaut der Volksinitiative wird deutlich, dass diese die institutionellen Aufträge und Zwecksetzungen der betroffenen Einrichtungen unberücksichtigt lässt» (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 5. Februar 2025).
Fazit: Damit wurden die Unterzeichner dieser Volksinitiative wie in einem weiteren Sinn die ganze Öffentlichkeit in dreister Weise hinters Licht geführt. Man stelle sich vor: Jeder Hausarzt hätte für die Suizidbeihilfe ein eigenes Zimmer in seiner Praxis einbauen müssen. Gleichwohl hat der Regierungsrat diese unverfrorene Mogelpackung für gültig erklärt. Ein Fehlentscheid!
Immerhin konnte sich der Regierungsrat zu einem Gegenvorschlag durchringen, der die Pflicht zur Suizidbeihilfe auf Alters- und Pflegeheime beschränkte, allerdings auch auf nicht subventionierte.
Der Regierungsrat räumte ein, dass die Duldungspflicht des assistierten Suizids insbesondere die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Institutionen beeinträchtigen kann, die sich einer religiösen Zielsetzung verpflichtet wissen. Ebenso könne deren Wirtschaftsfreiheit tangiert werden. Würden mehrere Grundrechte wie hier der Fall miteinander kollidieren, müsse eine Interessenabwägung im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgenommen werden. Die Duldungspflicht der Sterbehilfeorganisationen greife nicht unverhältnismässig in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Heime ein, weil diese nicht zu einer aktiven Unterstützung der Sterbehilfe verpflichtet würden. Damit werde sichergestellt, dass das Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt werde, ohne die religiösen Überzeugungen der Institutionen und deren Wirtschaftsfreiheit mehr als erforderlich zu beeinträchtigen. Infolgedessen sei das Anliegen der Volksinitiative hinsichtlich der Duldungspflicht der Sterbehilfe in sämtlichen Alters- und Pflegeheimen zu unterstützen.
Doch gerade die regierungsrätliche Argumentationskrücke der Verhältnismässigkeit erweist sich genau besehen als Bumerang. Denn es gibt im Kanton Zürich nur sehr wenige Heime, die aus religiösen Gründen Suizidbeihilfe ablehnen. Angesichts der Vielzahl von Einrichtungen mit der Möglichkeit zur Suizidbeihilfe sind Fälle, bei denen eine Person mit dem Wunsch nach Suizidbeihilfe keinen Platz in einem ihr zusagenden Heim findet, kaum vorstellbar. Umso weniger ist es angebracht, die Glaubens- und Gewissensfreiheit der wenigen Heime mit religiöser Ausrichtung zu missachten.
In der anschliessenden Kantonsratsdebatte herrschte weitgehend Übereinstimmung, dass die Duldungspflicht der Sterbehilfe in Institutionen der Psychiatrie, des Justizvollzugs (Gefangene!) und in ambulanten Einrichtungen wie Hausarztpraxen mit deren Sinn und Zweck schlicht nicht vereinbar ist. Hingegen beharrte der Kantonsrat gegen den Willen des Regierungsrates darauf, auch die Spitäler zur Duldung der Sterbehilfe zu zwingen. Vergeblich hatte der Regierungsrat darauf hingewiesen, dass Spitäler im Gegensatz zu Alters- und Pflegeheimen eine kurative Ausrichtung haben: «Ein Spital zielt darauf ab, die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, wiederherzustellen und zu fördern. Die Betreuung von Menschen am Lebensende gehört nicht zu den zentralen Aufgaben eines Spitals.» Doch die Mehrheit des Kantonsrates widersetzte sich der Argumentation des Regierungsrates, so einleuchtend sie auch war. Immerhin: Eine beherzte Minderheit ergriff das sogenannte Behördenreferendum, weshalb es am 27. September 2026 zur Volksabstimmung kommt. Das Initiativkomitee seinerseits liess die Katze aus dem Sack und zog die Initiative zurück. Seine Strategie war – zumindest im Kantonsparlament – erfolgreich: Man fordert ein Vielfaches dessen, was man will, um schliesslich das zu erhalten, was man eigentlich will. Es gilt, dieser perfiden Mogelpackung die verdiente Abfuhr zu erteilen.
Kommentare und Antworten
Bemerkungen :
ist nicht nur das, sondern noch so vieles, was in unserer Kirche und der ganzen Welt falsch läuft. Die meisten Christen (und andere Menschen) haben nicht einmal eine religiöse Ausbildung auf Stufe Primarschule. Hierf müssen wir alle ansetzen und den uns möglichen Beitrag leisten.
Elias Canetti , zwar kein gläubiger Jude, aber einer der ernsthaftesten Nachdenker über den Tod überhaupt, erklärte in aller Deutlichkeit "einschlafen" als im Vergleich zu den früheren mehr religiösen Formeln heute häufigste aus seiner Sicht lügenhafte Umschreibung des Todes. Ich gebe ihm diesbezüglich zumal als katholisch orientierter Ethiklehrer völlig recht. Thomas von Aquin umschreibt den Tod nicht umsonst als das "grösste physsiche Übel", vgl. auch "Tod und Unsterblichkeit" von Josef Pieper. Selbstverständlich ist auch das Sichverbrennenlassen eine nachweislich antibiblische bei uns eingerissene Gedankenlosigkeit. Selber forderte ich zwar noch 1976 im AG Verfassungsrat die Förderung der Kremation aus Umwelt-Gründen, was unterdessen mein hervorragender Schüler Ivo Willimann mit seiner auch im SPIEGEL besprochenen Umwelt-Naturwissenschafts-Diplomarbeit an der ETH definitiv widerlegt hat. Aufgrund dieser Arbeit wählte auch der bekannte Religionskritiker und Atheist Karlheinz Deschner letztwillig ein Erdgrab. Den Tod als "Einschlafen" zu verleugnen und "Einschläfern" als zunehmend brauchtümliche Form des Sterbens ist wohl auch eine Folge des religiösen Analphabetismus, was bei Juden und Muslimen im Verhältnis zu ihrer Religion seltener vorkommt als bei Hunderttausenden von Katholiken und Protestanten, die keine ernsthafte Fachkenntnis über ihre eigene Konfession mehr haben.