Das Kirchenrecht hält unmissverständlich fest: «Wer die konsekrierten Gestalten wegwirft oder zu einem sakrilegischen Zweck verwendet, zieht sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu» (CIC 1983, can. 1367). Solche Taten verlangen nach öffentlicher Genugtuung, weil sie das heiligste Gut der Kirche treffen.
Deshalb ist es ein Akt echter Glaubenstreue, wenn gläubige Laien öffentlich Wiedergutmachung leisten. Der Katechismus bekräftigt: «Die Gläubigen haben die Pflicht, Gott durch Gebet, Opfer und Werke der Busse Genugtuung zu leisten» (KKK 1459–1460). Die Stiftung «Mission Maria» hat am vergangenen Samstag zur Sühne aufgerufen und alle Gläubigen guten Willens ermutigt, den Rosenkranz zu beten und die Heilige Kommunion als Sühnekommunion aufzuopfern.
Die Kirchenväter betonen ebenfalls die Genugtuung:
• Augustinus: «Wo die Sünde offenbar ist, dort soll auch die Busse offenbar sein» (Enarrationes in Psalmos 50,20).
• Gregor der Grosse: «Die Schuld muss durch ein Werk gesühnt werden, das der Beleidigung entspricht» (Moralium 9,21).
Der heilige Thomas von Aquin lehrt, dass Sühne ein Akt der Gerechtigkeit gegenüber Gott ist (STh III, q. 84, a. 3). Daraus folgt das alte kirchliche Prinzip: Öffentliche Beleidigung verlangt öffentliche Wiedergutmachung. Auch das Kirchenrecht kennt dieses Grundprinzip der öffentlichen Restitution (vgl. CIC 1983, can. 1347 §2 analog).
Die Heiligen bestätigen dies. Der heilige Alfons von Liguori schreibt: «Weil der Heiland in der Eucharistie öffentlich beleidigt wird, verlangt die Liebe, dass wir ihn öffentlich trösten» (Theologia Moralis VI, 445).
Darum gilt: Ob in Zürich, in Wien oder sonst wo – wenn Christus oder Maria öffentlich beleidigt werden, ist es unsere heilige Pflicht als Laien, öffentlich Sühne zu leisten, besonders durch das gemeinsame Rosenkranzgebet.
Gastkommentare spiegeln die Auffassungen ihrer Autorinnen und Autoren wider.
Kommentare und Antworten
Bemerkungen :
Redaktion
In der Neuen Messe wird schonlange auf die Patene verzichtet, obwohl es der Vatikan vorschreibt. Partikel der konsekrierten Hostie gehen so verloren. Obwohl das immer wieder vorkommt, ändert man es nicht. Es ist relevant, wie die Kommunion gespendet wird. Genauso der Kommunionsempfang. Die Handkommunion ist daher problematisch, wie diese Beispiele zeigt haben. Wenn man es nicht einsiehen will, dann kann ich nicht helfen. Ich bete und hoffe nur noch, dass der Heiligen Vater Leo XIV. die heilige ehrfürchtige, kniende Mundkommunion schütze.
Dabei wäre die Alte Messe ungleich wichtiger, und da trabt Leo XIV ganz hinter Franziskus her - oder hinter denen, die es eingebrockt haben. Man tut Papst Franziskus Unrecht, wenn man ihm die Schuld aller Missstände in die Schuhe schiebt.
Margrit Ruckstuhl
Man soll aber sorgfältig darauf achten, daß der Kommunikant die Hostie sofort vor dem Spender konsumiert, damit niemand mit den eucharistischen Gestalten in der Hand weggeht. Wenn eine Gefahr der Profanierung besteht, darf die heilige Kommunion den Gläubigen nicht auf die Hand gegeben werden.
Also das eine Gefahr der Profanierung besteht, sagt schon das Dokument. Natürlich kommt es immer auf die innere Haltung an, aber die innere Haltung sollte sich in der äusseren Haltung wieder spiegeln, so wie die äussere Haltung die innere ebenfalls. Katholisch ist immer et et, und nicht nur sola.
In den Diözesen des deutschen Sprachraum dürfte äusserst selten eine Ermahnung wie jenes des Pfarrers von Santo Domingo Savio zu hören sein. Gemäss katholisches.info/2024/05/03/horror-missae-tierliebe-und-ihre-grenzen/
"Ich muss etwas sagen, das mich sehr schmerzt, und ich sage es in diesem Rahmen, weil vor einigen Tagen einer unserer Messdiener beobachtet hat, dass eine Frau, die mit ihrem Haustier zur Kommunion kam, dann, an ihren Platz zurückgekehrt, ihrem Tier ein Stück der Hostie gab. Das ist ein Sakrileg. Und wenn die Frau hier ist oder mich zu diesem Thema hört, muss sie zur Beichte gehen. Nicht einmal ich kann ihr vergeben. Sie muss zum Bischof gehen, weil das die schwerste und sakrilegischste Handlung ist, die es gibt. Das gleiche gilt für Dich, wenn du die Kommunion empfängst, und du empfängst sie auf die hand, wie du willst, auf den Knien oder in den Mund, die Kirche erlaubt uns, das so zu tun, aber wenn du sie auf die Hand empfängst, musst du sie vore dem Priester verzehren. Du darft sie nirgendwo hin mitnehmen. Oder wie eine Mutter einmal sagte, sie nahm ein kleines Stück und gab es dewm kleinen Jungen, der sie fragte: Lass mich wissen, wie... wie das schmeckt. Wir scheinen nicht zu verstehen, dass wir vor dem grössten Wunder der Welt stehen und vor dem Heiligsten, was wir haben. Ich bitte auch immer ihr es machen wollt, es sofort zu verzehren und zu prüfen, ob in eurer Handfläche kein Krümel ist. Lasst uns nicht in diesen Wannsinn (des Sakrilegs) verfallen."
Wer die ehrfürchtige knieende Mundkommunion praktiziert, ist einem Sakrileg nicht ausgesetzt. Es lohnt sich zur tausendjährigen Praxis der Kirche zurückzukehren.
Die anderen ca. 30 Priester in Albe und Stola sassen einfach dann nur hinten in der Mitte des Chores auf Stühlen.
Ein Priester hat erzählt, dass er gesehen hat, dass eine Frau die Hostie geteilt hat und eine Hälfte mitgenommen hat. Er ist ihr hinterhergelaufen und hat sie gefragt, was sie vorhat. Er hat erfahren, dass die Tochter der Frau im Konkubinat lebt und nicht mehr in die Kirche geht und die Mutter möchte, dass die Tochter zurück in die Kirche findet und ihr die Hälfte der Hostie ins Müesli tut.
Die Tat war klar falsch, aber die Frau wollte Gutes tun und war sich nicht bewusst, dass dies falsch war.
Diese Frau hat kein Sakrileg begangen. Hingegen hat der Priester sie aufgeklärt, dass sie dies nicht mehr tun darf.
Die Priester sind gefordert die Menschen aufzuklären.
Man soll aber sorgfältig darauf achten, daß der Kommunikant die Hostie sofort vor dem Spender konsumiert, damit niemand mit den eucharistischen Gestalten in der Hand weggeht. Wenn eine Gefahr der Profanierung besteht, darf die heilige Kommunion den Gläubigen nicht auf die Hand gegeben werden.
https://www.vatican.va/roman_curia/congregations/ccdds/documents/rc_con_ccdds_doc_20040423_redemptionis-sacramentum_ge.html