Die Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), die 1975 neben der USA und Kanada von 33 europäischen Staaten in Helsinki unterzeichnet wurde. Ausgestellt im Haus der Geschichte in Bonn (Bild: Rabax63, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons)

Kommentar

Schluss­akte von Hel­sinki: Rele­vant auch für die Kir­che Schweiz

Vor 50 Jah­ren, am 1. August 1975, wur­den die Schluss­akte von Hel­sinki besie­gelt. Papst Leo XIV. wür­digte die­sen his­to­ri­schen Pakt als Aus­druck gemein­sa­men Frie­dens­wil­lens. Er ist auch für die katho­li­sche Kir­che in der Schweiz von Relevanz.

Die Schlussakte von Helsinki läuteten die Entspannung in der Endphase des kalten Krieges ein. Sie wurden von 35 Staaten des damaligen Ostblocks, der Nato-Staaten und neutraler Staaten wie der Schweiz unterzeichnet. Darin wurde eine Vielzahl von Themen behandelt, darunter die Unverletzlichkeit der Grenzen, die friedliche Beilegung von Streitigkeiten, die Nichteinmischung in innere Angelegenheiten und die Achtung der Menschenrechte.

Papst Leo XIV. rief an seiner Generalaudienz vom 30. Juli 2025 vor dem Hintergrund der aktuellen, von Kriegen und Umweltkatastrophen gezeichneten Weltlage die Völker dazu auf, den ‹Geist von Helsinki› zu achten, insbesondere die Diplomatie zum bevorzugten Mittel der Verhinderung und Lösung von Konflikten zu machen. Ausdrücklich erwähnte der Papst die wichtige Rolle, die der Vatikan bei der Ausarbeitung der Helsinki-Dokumente gespielt hatte: «Die aktive Teilnahme des Heiligen Stuhls an der Konferenz von Helsinki, vertreten durch Erzbischof Agostino Casaroli, trug dazu bei, das politische und moralische Engagement für den Frieden zu fördern.»

In diesem Zusammenhang ist auch das Wiener Folgetreffen des Helsinki-Abkommens in Erinnerung zu rufen (4. November 1986 bis 19. Januar 1989). Dieses Folgetreffen mündete in ein abschliessendes Dokument, das wichtige Erklärungen über kirchliche Freiheiten und Selbstbestimmung enthält. Darin wird unter anderem Kirchen und Glaubensgemeinschaften das Recht zugestanden, «ihr Personal in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Erfordernissen und Normen sowie mit etwaigen zwischen ihnen und ihrem Staat freiwillig vereinbarten Regelungen auszuwählen, zu ernennen und auszutauschen und in geeigneten  Institutionen auszubilden». Darüber hinaus wird religiösen Gemeinschaften das Recht gewährt, «sich nach ihrer eigenen hierarchischen und institutionellen Struktur zu organisieren» (vgl. die Dissertation von Ueli Friederich, Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat).

Diese Bestimmungen haben den Charakter des sog. «soft law». Dessen Stellenwert im Gesamt der Rechtsordnung ist nicht abschliessend geklärt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das «soft law» als «Orientierungshilfe im Rahmen der Auslegung und Konkretisierung völkerrechtlicher Verträge und des innerstaatlichen Rechts» (vgl. Ueli Friederich, o.c.).

Handlungsbedarf in der Schweiz

Mit Blick auf die Schweiz ergibt sich daraus die Notwendigkeit, einen kritischen Blick insbesondere auf das Basler und St. Galler Bistumskonkordat zu werfen. Beide Konkordate wurden im kirchenfeindlichen 19. Jahrhundert von den involvierten staatlichen Instanzen dem Vatikan abgepresst.

Zum Basler Bistumskonkordat: Nach dem gesundheitsbedingten Rücktritt von Bischof Otto Wüst galt der damalige Regens Rudolf Schmid als Favorit für die Nachfolge. Doch die sog. Diözesankonferenz, sprich die Vertreter der Bistumskantone, strichen seinen Namen auf der ihnen vom Domkapitel unterbreiteten Kandidatenliste. Eingeweihte Kreise wollen wissen, dass dabei ein gewisser Hans Küng seine Hand im Spiel hatte. Ein Affront sondergleichen, nicht nur, weil diese Streichungspraxis im Konkordat nirgends enthalten ist und dem modernen Verständnis der (korporativen) Religionsfreiheit diametral entgegen steht, sondern auch, weil eben diese Streichung ohne jede Begründung erfolgte: ein absolutes No go in einem Rechtsstaat.

St. Galler Bistumskonkordat: Das sog. «Katholische Kollegium», das Parlament der von Staat geschaffenen St. Galler Kantonalkirche, nimmt für sich bis heute das Recht in Anspruch, drei (sic) der ihm vom Domkapitel vorgeschlagenen sechs Bischofskandidaten zu streichen. Abgesehen davon, dass der Vatikan das Konkordat als solches nie anerkannt hat, ist auch im St. Galler Bistumskonkordat von einem Streichungsrecht nirgends  die Rede.

Fazit: Im Lichte eines zeitgemässen Verständnisses der Religionsfreiheit haben wir es in beiden Fällen mit alten Zöpfen zu tun, die besser heute als morgen abgeschnitten werden sollten. Damit würde endlich auch dem Erfordernis des II. Vatikanischen Konzils entsprochen, welches die staatlichen Behörden auffordert, auf ihre wie auch immer konstruierten Rechte gerade im Hinblick auf Bischofswahlen zu verzichten (vgl. Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe, Nr. 20).


Niklaus Herzog
swiss-cath.ch

E-Mail

Lic. iur. et theol. Niklaus Herzog studierte Theologie und Jurisprudenz in Freiburg i. Ü., Münster und Rom.


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Bemerkungen :

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    Meier PIRMIN 04.08.2025 um 08:27
    Das sog. "soft law" ist eine Mischung zwischen Nutzen und Schaden, auf das ich nicht zu hohen Wert legen würde. Auch vieles, was mit "Klima" und ich sage es bewusst, mit sog. Menschenrechten zu tun hat, darunter das Menschenrecht auf Abtreibung, gehört in diesen Bereich. Die Schluss-Akte von Helsinki, die ich zu ihrer Entstehungszeit genau verfolgte, gehört historisch vor allem zur Vorbereitung der Auflösungserscheinungen im damaligen Ostblock.
  • user
    Manfred Steiger 03.08.2025 um 13:49
    Hans Küng hat einst das Schweizer Streichungssystem als Vorbild für die Bischofswahlen in China vorgeschlagen.
  • user
    Schwyzerin 03.08.2025 um 08:47
    Warum lässt sich das Bistum Basel und das Bistum St. Gallen das Streichungsrecht gefallen? Es liegt am Bischof eine Klage zu machen, wenn die staatlichen Behörden nicht auf das Streichungsrecht verzichten. Es gibt ein Sprichwort: Wo kein Kläger, da kein Richter.
  • user
    Martin Meier-Schnüriger 03.08.2025 um 07:01
    Dass sich ausgerechnet unsere staatskirchlichen Instanzen, die sich gerne mit dem Etikett "fortschrittlich" schmücken, auf völlig anachronistische Regelungen aus dem Zeitalter des Kulturkampfs stützen, ist, gelinde gesagt, ein Witz. Aber eben: Für die Erhaltung der Macht lässt man auch mal die Prinzipien fahren, denen man sich ansonsten verschrieben hat.