(Symbolbild: Greta Hoffman/Pexels)

Pro Life

Vor­sor­gen – um unbe­schwert zu leben, um unbe­schwert zu sterben

Pati­en­ten­ver­fü­gung, Vor­sor­ge­auf­trag, Tes­ta­ment – das sind Dinge, die man oft vor sich her­schiebt, da sie uns an unsere Sterb­lich­keit erin­nern. Doch dann ver­liert man vor­über­ge­hend oder dau­ernd seine Urteils­fä­hig­keit und die Fami­lie ist gezwun­gen, für uns Ent­schei­dun­gen zu treffen.

«Mein Mann und ich haben unsere Testamente verfasst, Patientenverfügungen ausgefüllt und Vorsorgeaufträge geschrieben, in denen wir uns gegenseitig die Vollmacht erteilen, sollte einer von uns nicht mehr entscheidungsfähig sein», erzählte eine Bekannte während einer Ferienreise. «Jetzt können wir das Leben geniessen!»

Was im ersten Moment widersprüchlich wirkt, ist jedoch eine fundamentale Wahrheit: Je besser wir vorsorgen, desto besser kann unseren Wünschen entsprochen werden und desto mehr werden unsere Familien oder weitere Angehörige entlastet.

Vier wichtige Dokumente
Durch einen Unfall, eine Krankheit, einen Schlaganfall oder Demenz können wir unsere Urteilsfähigkeit – vorübergehend oder dauernd – verlieren. In diesen Fällen ist es wichtig, dass sowohl unsere Angehörigen als auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wissen, welche Behandlung wir wünschen. Mithilfe einer Patientenverfügung können wir unsere diesbezüglichen Wünsche festhalten.

Es gibt aber auch die rechtliche Seite: Ärzte dürfen grundsätzlich nur direkten Familienangehörigen Auskunft geben. Selbst wenn also jemand seit zehn Jahren im Konkubinat lebt, hat er kein Recht, Auskunft zu erhalten oder bei der Behandlung seines Partners resp. seiner Partnerin mitzureden. Wenn hingegen eine Person infolge Unfall oder Krankheit nicht urteilsfähig ist, kann die Ärztin oder der Arzt ihren Angehörigen in den meisten Fällen Auskunft geben (wozu auch Konkubinatspartner gehören); unterschiedliche kantonale Regelungen sind jedoch zu beachten. Bei Alleinstehenden ohne direkte Familienangehörige schaltet sich im Fall einer Urteilsunfähigkeit automatisch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein. Mithilfe eines Vorsorgeauftrages können wir regeln, wer im Fall unserer Urteilsunfähigkeit welche Rechte erhält.

Damit es im Todesfall keinen Streit oder Unsicherheiten rund um die Erbschaft gibt, ist es ebenso wichtig, ein Testament zu verfassen.

Oft sind Angehörige überfordert, wenn sie mit dem Priester oder einem Seelsorger die Beerdigung besprechen sollen. Damit unsere Wünsche für die Beerdigung und was dazu gehört, respektiert werden, ist es sinnvoll, diese schriftlich unter dem Titel «Im Todesfall» festzuhalten.

Patientenverfügung
Für jede ärztliche Behandlung ist die Zustimmung des Patienten erforderlich (ausgenommen in akuter Lebensgefahr). Mithilfe einer Patientenverfügung kann man bestimmen, welche Behandlungen man wünscht oder ablehnt, sollte man nicht selbst entscheiden können, z. B. nach einem Unfall oder bei Demenz. Eine Patientenverfügung ist sowohl für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte als auch für die Familienangehörigen verbindlich.

Da die Medizin grosse Fortschritte macht und jeder Fall individuell ist, sollten nicht allzu detaillierte Angaben gemacht werden. In der Regel beschränkt man sich auf Behandlungsziele in bestimmten Situationen, wie dem Auftreten plötzlicher Urteilsunfähigkeit bei einem Herzstillstand. Will man reanimiert werden oder nicht, auf der Intensivstation weiter behandelt werden oder nicht? Will man sich auf das Behandlungsziel Lebensverlängerung fokussieren oder mehr auf Leidenslinderung, die sogenannte Palliative Care?

Es empfiehlt sich, seine grundsätzliche persönliche Einstellung zum Leben festzuhalten (Werteerklärung). Was ist mir wichtig? Was macht in meinen Augen ein «gutes» Leben aus?
Eine solche Werteerklärung hilft den Ärzten und Angehörigen, Entscheidungen zu fällen.

Es gibt inzwischen verschiedene Vorlagen von Patientenverfügungen. Diese sind je nachdem einfach selbst oder nur mithilfe einer Fachperson auszufüllen. Empfehlenswert ist z. B. die Kurzversion der Patientenverfügung der FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) oder auch der Docupass von Pro Senectute (kostet aktuell Fr. 19). Die Pius-Bruderschaft bietet eine Patientenverfügung auf katholischer Basis an.

In der Patientenverfügung sollte auch angegeben werden, wer Auskunft bei den behandelnden Ärzten erhalten soll (nebst Ehepartnern z. B. auch volljährige Kinder, Eltern oder Konkubinatspartner).

Wichtig ist, in der Patientenverfügung auch die Einstellung zur Organspende anzugeben, falls diese Frage im Formular nicht bereits gestellt wurde.

Zwischenbemerkung: Oft kommt die Frage, ob der Verzicht auf lebensverlängernde Behandlungen nicht mit einem Suizid gleichzusetzen ist. Die Katholische Kirche erlaubt den Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen unter bestimmten Umständen: Wenn eine Behandlung unverhältnismässig ist, weil sie im Vergleich zu ihrem begrenzten Nutzen eine zu grosse Belastung darstellt, kann sie abgelehnt oder abgebrochen werden. Therapeutischer Übereifer, der die Leidenszeit bei einer aussichtslosen Prognose nur verlängert, darf somit ausgeschlossen werden. Dabei wird man sich bei der Behandlung auf Leidenslinderung (Palliative Care) konzentrieren

Was in den meisten Vorlagen fehlt, ist die Frage nach den religiösen Wünschen. Es empfiehlt sich, festzuhalten, dass man ausdrücklich den Besuch eines Priesters mit dem Empfang der heiligen Krankensalbung wünscht. Leider gibt es heute nicht mehr in allen Spitälern und Pflegeheimen einen verantwortlichen Priester. Damit besonders in Todesgefahr die Möglichkeit der Beichte, der Empfang der Krankenkommunion und der Krankensalbung gewährleistet ist, ist es sinnvoll, die Telefonnummer des zuständigen Pfarramtes oder die eines befreundeten Priesters anzugeben.

Es wird empfohlen, die Patientenverfügung regelmässig zu aktualisieren (etwa alle zwei bis drei Jahre). Sie sollte bei den wichtigen Dokumenten aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich, selbst einen Hinweis auf eine Patientenverfügung bei sich zu tragen (z. B. im Portemonnaie, siehe FMH-Patientenverfügung), eine Kopie beim Hausarzt und einer Vertrauensperson zu hinterlegen. Wenn jemand ins Alters- und Pflegeheim einzieht, sollte die Pflegestation ebenfalls eine Kopie dieser Patientenverfügung erhalten.

Vorsorgeauftrag
Ein Unfall oder eine Krankheit können unerwartet zum Verlust der Urteilsfähigkeit führen. Um ein behördliches Eingreifen zu verhindern, ist es sinnvoll, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen.

Mit einem Vorsorgeauftrag werden eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmt, welche in unserem Sinn die Administration erledigen, die Finanzen regeln oder sich um unser persönliches Wohlergehen kümmern. Wird nur eine Vertrauensperson bezeichnet, ist es notwendig, eine Ersatzperson zu bestimmen, falls die Vertrauensperson nicht in der Lage ist, den Auftrag zu erledigen, oder dies nicht (mehr) möchte, sonst muss die KESB allenfalls eine Beistandschaft errichten.

Ein solcher Vorsorgeauftrag kann allgemein (allumfassend) sein oder auch nur für bestimmte Teilbereiche gelten.

Er tritt erst mit der tatsächlichen Urteilsunfähigkeit in Kraft, welche von den zuständigen Behörden festgestellt werden muss.

Ein Vorsorgeauftrag hilft, Konflikte zu vermeiden, entlastet die Angehörigen und stellt sicher, dass unsere persönlichen Wünsche berücksichtigt werden.

Einen gültigen Vorsorgeauftrag kann jede volljährige und urteilsfähige Person erstellen. Dieser muss entweder handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein oder von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet werden. Beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit erfolgt die Prüfung der Gültigkeit des Vorsorgeauftrages sowie die Eignung der beauftragten Person durch die KESB.

Ein bestehender Vorsorgeauftrag kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Auch dies muss handschriftlich erfolgen, oder der Vorsorgeauftrag kann einfach vernichtet werden.

Der Vorsorgeauftrag kann zu Hause aufbewahrt werden. Aber: Die Vertrauensperson sollte darüber informiert sein, wo er zu finden ist. Sinnvoll ist es, der Vertrauensperson eine Kopie zu übergeben. Eine dritte Möglichkeit ist eine Mitteilung beim Zivilstandsamt über den Vorsorgeauftrag; dieser wird im Personenstandsregister vermerkt (aus Datenschutzgründen ohne Angabe des Inhalts).

Generell sollte darüber nachgedacht werden, wem Vollmachten über Bankkonten usw. erteilt werden sollen, damit die notwendigen Zahlungen vorgenommen werden können.

Regelung für den Todesfall
Was oft vergessen geht, ist das schriftliche Festhalten der Wünsche für die Beisetzung. Diese Anordnungen sollten möglichst nicht im Testament festgehalten werden, da dieses in der Regel erst nach der Beisetzung gelesen wird.

Auf einem Blatt kann z. B. unter dem Titel «Im Todesfall» festgehalten werden, was man sich für die Beerdigung wünscht.

  • Wird eine Erd- oder Feuerbestattung gewünscht? Gibt es evtl. ein Familiengrab?
  • Wer soll dem Trauergottesdienst vorstehen? Der Ortspfarrer? Ein befreundeter Priester?
  • Gibt es spezielle Wünsche für den Gottesdienst? Wer soll zum sogenannten Leichenmahl eingeladen werden? usw.
  • Wem soll eine Todesanzeige zugestellt werden? Es empfiehlt sich, dem Dokument eine Adressliste beizulegen.
  • In welchen Medien soll eine Traueranzeige erscheinen? Gibt es einen Bibelvers o. ä. den man sich dafür wünscht?
  • Soll eine Messstiftung abgeschlossen oder sollen einzelne Messen gelesen werden?

Es gibt auch die Möglichkeit, mit der Stiftung Schweizerische Bestattungsvorsorge (SSBV) oder einem Bestattungsinstitut einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschliessen. Darin können alle Wünsche für die eigene Beerdigung festgehalten werden (von der Todesanzeige bis zur Grabpflege). Die Kosten für die Bestattung werden im Vorfeld auf ein Konto einbezahlt. Sollte nicht alles Geld gebraucht werden, wird der Restbetrag den Angehörigen überwiesen.

Testament
Mit einem Testament kann man die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge innerhalb eines gewissen Rahmens den eigenen Wünschen anpassen. So können Ehepartner, Kinder oder Eltern (falls der Erblasser kinderlos war) auf den Pflichtteil herabgesetzt werden oder Personen und Organisationen (Stiftungen, Hilfswerke usw.) als Erben eingesetzt werden, die nicht erbberechtigt wären.

Es gibt drei Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen:

  • Das Testament wird eigenhändig verfasst, datiert und unterschrieben. Die Angabe des Verfassungsortes ist nicht verpflichtend, aber empfohlen.
  • Ein öffentliches Testament wird von einem Notar im Beisein von zwei Zeugen öffentlich beurkundet. Dies ist mit Kosten von einigen hundert Franken verbunden.
  • In einer Notsituation kann das Testament mündlich erfolgen. Dafür sind zwei Zeugen nötig, die weder mit dem Verfasser verwandt noch im Testament begünstigt sind. Die Zeugen müssen den letzten Willen sofort durch eine Amtsstelle beurkunden lassen. Dieses Testament wird ungültig 14 Tage, nachdem der Verfasser wieder in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu verfassen.

Ein Testament kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Es wird empfohlen, das Testament mindestens alle fünf Jahre auf seine Aktualität zu überprüfen.

Es gibt keine Vorschriften darüber, wo das Testament aufbewahrt werden muss. Wird es zu Hause aufbewahrt, ist es sinnvoll, dieses an einem Ort aufzubewahren, wo es sicher gefunden wird, oder eine Vertrauensperson über den Ort zu informieren. Ein Testament kann aber auch bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons, einer Bank oder dem Willensvollstrecker hinterlegt werden.

Bei komplexen familiären oder vermögensmässigen Verhältnissen empfiehlt sich der Beizug von spezialisierten Rechtsanwältinnen oder Notaren. Bei Ehepaaren bzw. registrierten Partnerschaften können ehevertragliche oder erbvertragliche Regelungen sinnvoll sein.

 

Patientenverfügungen

FMH Kurzversion

Docupass von Pro Senectute

Patientenverfügung der Pius-Bruderschaft


Rosmarie Schärer
swiss-cath.ch

E-Mail

Rosmarie Schärer studierte Theologie und Latein in Freiburg i. Ü. Nach mehreren Jahren in der Pastoral absolvierte sie eine Ausbildung zur Journalistin.


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