Die Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich enthält in § 14 Abs. 2 folgende Vorschrift:
«Der sachlich begründete Entzug der kirchlichen Ernennung oder der Missio canonica hat, sofern diese für die Anstellung erforderlich sind und vor dem Entzug eine Anhörung durch den Bischof oder seinen Personalverantwortlichen stattfand (rechtliches Gehör), zwingend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge.»
Nun, am 5. Dezember 2025, hat das Parlament dieser Körperschaft, die sog. Synode, eine folgenschwere Änderung vorgenommen. Die zitierte Vorschrift wurde durch folgende Neuregelung ersetzt:
«Für die Kündigung von Angestellten im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unbeachtet. Das Beziehungsleben, die sexuelle Orientierung und Lebensführung, insbesondere die Intimsphäre, bleiben rechtlichen Bewertungen entzogen und bilden kein Kündigungskriterium. Besondere kirchliche Voraussetzungen an Priester und Diakone sowie Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt.»
Dieser Entscheid sei, so das Begleitschreiben der Zürcher Kantonalkirche, «mit der grössten Spannung erwartet worden.» Es ist zwar der erste, aber beileibe nicht der einzige Fake in diesem Begleitschreiben. Swiss-cath.ch hatte bereits im Vorfeld darauf hingewiesen, dass das Abstimmungsergebnis absehbar, ja de facto bereits vorher feststand. Dies infolge des an Inzucht grenzenden Auswahlverfahrens (sog. Ko-Optation) für das Synodenparlament (Ja-Stimmenanteil 71%).
Jagd nach einem Phantom
Die im bischöflichen Auftrag im Verkündigungsdienst tätigen Angestellten müssten «künftig nicht mehr darum bangen müssen, ihre Anstellung zu verlieren, wenn sie eine kirchlich nicht anerkannte Lebensform für sich wählen» heisst es weiter im Begleitschreiben. Mit Verlaub: War dies bisher anders? Kennt jemand einen Fall, bei welchem eine in der Seelsorge tätige Person ihre Stelle verlor, weil sie eine evangeliums- bzw. kirchenwidrige Lebensform praktizierte? Der von swiss-cath.ch dazu befragte Synodalratspräsident Raphael Meyer räumt ein, dass ihm aus der jüngeren Vergangenheit kein solcher Fall bekannt ist, der einzige ihm bekannte Fall liege rund 10 Jahre zurück. Auch wenn es Raphael Meyer nicht wahrhaben will: Hier wird einem Phantom nachgejagt, ein Scheinproblem konstruiert, um die woke LGBT-Ideologie durchzudrücken. Die Bischöfe wagen es aufgrund des medial permanent inszenierten Drucks längst nicht mehr, auch offensichtliches Fehlverhalten zu sanktionieren. Prägnantes Beispiel für die «episkopale Ladehemmung» ist ein Fall aus dem Bistum Basel. Als sich der nota bene verheiratete Co-Pastoralraumleiter Thomas Leist einer Geschlechtsumwandlung unterzog und sich seither «Stefanie Ulrich» nennt, schlug sich die Bistumsleitung trotz dieser eklatanten Missachtung der kirchlichen Lehre mit der Bemerkung in die Büsche, die involvierten Personen würden sich «an das staatliche Recht halten.» Als ob es die Aufgabe eines Bischofs wäre, für die Einhaltung der staatlichen und nicht der kirchlichen Vorgaben besorgt zu sein.
Grotesk, ja gerade absurd ist die Neuregelung in § 4a Abs. 2: «Für die Anstellung im Verkündigungsdienst bleibt der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unbeachtet.» Grotesk und absurd deshalb, weil bei den flächendeckend obligatorisch erklärten Assessments just im Kern- bzw. Intimbereich herumgestochert wird. So wurde swiss-cath.ch mit einem Fall konfrontiert, bei welchem ein Priester, der sich um eine Stelle in seiner Heimatdiözese bewarb, einem Assessment unterworfen und dabei nach intimsten Details seines Sexuallebens gefragt wurde.
Privatleben nicht justiziabel?
Zurück zum Begleitschreiben. Da heisst es weiter «Was im bürgerlichen Recht längst garantiert ist, gilt nun auch für Anstellungen in der Kirche.» Damit soll gemeint sein, dass sich der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, rechtlichen Bewertungen entziehe, sprich «nicht justiziabel» sei. Realitätsferner könnte eine solche Fehleinschätzung kaum sein. Tatsächlich vergeht keine Woche, in der nicht nur die Boulevard-Medien über vor staatlichen Gerichten verhandelte Vergewaltigungsprozesse berichten, in denen im Interesse der Wahrheitsfindung intimste Details untersucht werden, um so die unabdingbaren Voraussetzungen für ein allen Prozessbeteiligten möglichst gerechtes Urteil zu schaffen, ergo Vorgänge im Intimbereich sehr wohl justiziabel sind. Dass zudem das staatliche Recht in den Intimbereich eingreifende Straftatbestände wie beispielsweise die Bigamie (Art. 215 Strafgesetzbuch) oder das Inzestverbot (Art. 213 Strafgesetzbuch) kennt, scheint den Synodalen der Zürcher Kantonalkirche nicht präsent zu sein. Ebenso wenig wie die Tatsache, dass die gesellschaftliche Entwicklung seit längerem exakt die entgegengesetzte Richtung eingeschlagen hat. So wurde bereits 2004 die Vergewaltigung in der Ehe zum Offizialdelikt erklärt (Art. 190 Strafgesetzbuch). Dass das private Liebesleben auch berufliche Konsequenzen haben kann, musste jüngst sogar Nestlé-Boss Laurent Freixe schmerzlich erfahren. Seine Liaison mit einer ihm unterstellten Person zwang ihn zum Rücktritt. Grotesk ist die Tabuisierung des Privatlebens nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass ausgerechnet Feministinnen in den 70-er Jahren des letzten Jahrhunderts mit der Losung «Alles Private ist politisch» gegen das damalige Establishment in den Kampf zogen. Sie, die als Teppichvorlage der woken LGBT-Bewegung der Gegenwart gelten können.
Selbstredend war auch die sprichwörtliche Zürcher Arroganz bei dieser Neuregelung mit von der Partie: Sollte im Falle eines Missio-Entzugs durch den Bischof die Anstellungsbehörde gleichwohl eine Kündigung verweigern, wird im gnädigst das Recht auf einen Rekurs eingeräumt, über welchen die «Rekurskommission der Körperschaft abschliessend entscheidet». Wer einigermassen mit der Funktionsweise solcher staatskirchenrechtlicher Gremien vertraut ist, weiss nur allzu gut, dass sie oft wenig mit dem zu tun haben, was landläufig mit dem Begriff «Rechtsstaat» assoziiert wird.
Der ominöse Satz
Der ominöseste und zugleich befremdendste Satz im Begleitschreiben: «Die neue Regelung wurde auch in Absprache mit dem Bischof von Chur ausgehandelt.» Wie bitte? Hatte nicht gerade vor kurzem die Schweizer Bischofskonferenz eine die Handschrift von Bischof Bonnemain tragende «Standortbestimmung» publiziert, welche festhält, dass es «Konsequenzen für ihren Sendungsauftrag haben kann», wenn Seelsorgerinnen oder Seelsorger in ihrer «persönlichen Lebenssituation von kirchlichen Vorgaben abweichen?»
Wie ist diese Kehrtwende des Churer Bischofs zu verstehen? Denn eine Kehrtwende ist es zweifelsohne. Die Neuregelung der Zürcher Kantonalkirche degradiert die Missio im Bereich der persönlichen Lebensführung zum Papiertiger, zur Makulatur. Der beschwichtigende Hinweis von Synodalratspräsident Meyer gegenüber swiss-cath.ch, die Revision schaffe damit «mehr Transparenz, mehr Rechtssicherheit und ein faires Verfahren, ohne in die kirchliche Kompetenz zur Missio einzugreifen,» ist reine Augenwischerei. Wahr ist vielmehr: Die Neuregelung wurde ganz bewusst in der Absicht erlassen, die Missio in diesem essentiellen Bereich ausser Kraft zu setzen. Eine Neuregelung, die darauf abzielt, eine Doppelmoral zu legitimieren – sprich formell an der Lehre der Kirche festzuhalten und materiell sich darum zu foutieren – schadet der Glaubwürdigkeit der Kirche schwer.
Spiel mit gezinkten Karten
Was also könnte Bischof Bonnemain zu dieser fatalen Kehrtwende bewogen haben? Eine naheliegende Interpretation geht dahin, dass er einerseits den Vatikan nicht vor den Kopf stossen will (denn schliesslich hat er dort den Wunsch nach einem Weihbischof deponiert, um so noch möglichst lange und kommod seines Amtes walten zu können), andererseits es aber auch nicht mit den über die Finanzen herrschenden staatskirchenrechtlichen Platzhirschen vor Ort verderben will.
So oder so: Mit diesem Spiel mit gezinkten Karten beschädigt Bischof Bonnemain nicht nur die Glaubwürdigkeit der Kirche, sondern macht sich auch selbst unglaubwürdig.
Kommentare und Antworten
Bemerkungen :
Die Katholiken, die aber keine Kirchensteuer bezahlen, finden in der Urschweiz schlicht keine Gruppe, wo sie sich anschliessen könnten. Daran ist die Personalpfarrei Maria Immaculata www.personalpfarrei.com schuld. Denn sie wollen keine Priesterbruderschaft in diesem Gebiet.
Der Bischof soll sich einem weltlichen Gericht beugen ("Rekurskommission")! Der Bischof soll übrigens auch eine Leistungsvereinbarung einhalten, um den Mammon von den staatskirchenrechtlichen Organisationen weiter zu beziehen (so liess der Vertreter der Kantonalkirche neulich im Dekanat Schwyz offiziell verlauten).