Symbolbild. (Bild: Miguel Cuenca/Pexels)

Kirche Schweiz

Schwei­zer Bischofs­kon­fe­renz: Flug­ver­such unter dem Radar

Die Mit­glie­der der Schwei­zer Bischofs­kon­fe­renz (SBK) tra­fen sich vom 27. bis 29. Novem­ber 2023 in Lugano zu ihrer 342. ordent­li­chen Voll­ver­samm­lung. Dabei wur­den auch wich­tige Par­ti­ku­larnor­men ergänzt – was aber weit­ge­hend unbe­ach­tet blieb.

In ihrem Communiqué vom 1. Dezember 2023 listen die Bischöfe auf, worüber sie an der Vollversammlung gesprochen haben: von «Massnahmen zur Prävention und Aufarbeitung von Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche» bis zu «Ernennungen». Wer jedoch in der Ausgabe 22/2023 der «Schweizerischen Kirchenzeitung» SKZ, dem offiziellen Publikationsorgan der SBK, im «Amtlichen Teil» nachliest, stösst auf einen zusätzlichen Text:

«Ergänzung zur 1. Serie der Partikularnormen der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) vom 3. Juli 1985 betreffend canon 877 CIC. […] Approbiert am 27. November 2023, anlässlich der 342. Ordentlichen Vollversammlung der Schweizer Bischofskonferenz vom 27. bis 29. November 2023 in Lugano»

Warum diese «Ergänzung» wohl im offiziellen Communiqué nicht erwähnt wurde?

«Geschlechtswechsel» nicht möglich
Der genannte canon 877 behandelt den Eintrag im Taufbuch. Das klingt zunächst wenig spektakulär. Der erste Punkt betrifft dann auch «Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften», konkret den Taufbucheintrag von Kindern, deren Mutter respektive Vater in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Dass dies geregelt wird, ist nachvollziehbar.

Im zweiten Punkt geht es dann aber um «Personen, deren Geschlecht zivilstandsrechtlich geändert wurde».

Zur Erinnerung: Die Lehre der Katholischen Kirche besagt, dass Gott den Menschen als sein Abbild, als Mann und Frau schuf (vgl. Gen 1,27). Da von Gott geschaffen, soll jeder Mensch, ob Mann oder Frau, «seine Geschlechtlichkeit anerkennen und annehmen» (KKK 2333).
Die Geschlechtlichkeit «berührt alle Aspekte des Menschen in der Einheit seines Leibes und seiner Seele» (KKK 2332). Die körperliche und psychische Seite des Menschen können demzufolge nicht gegeneinander ausgespielt werden, das betrifft auch die Sexualität.
Wenn sich jemand seinem genotypisch vorgegebenen Geschlecht nicht zugehörig fühlt, wird das als Persönlichkeitsstörung gedeutet. Auch wenn diese Person eine sogenannte geschlechtsangleichende Operation vornehmen lässt, ändert diese nicht das eigentliche Geschlecht, sondern ist ein zerstörerischer Eingriff in die Einheit seiner Geschlechtlichkeit seines Leibes und seiner Seele.

Die Glaubenskongregation hat sich bereits 2002 mit der Thematik auseinandergesetzt und am 28. September desselben Jahres festgelegt, dass auch nach einer operativen Geschlechtsumwandlung der Eintrag im Taufbuch nicht geändert werden darf. Eine erfolgte Geschlechtsumwandlung soll aber am Rand des Taufeintrags vermerkt werden. Damit wird eine Umwandlung zur Kenntnis genommen, aber nicht anerkannt.

An diese Anordnung hält sich die SBK im ersten Abschnitt:

«Falls eine Person nach einem zivilstandsrechtlichen Wechsel des Geschlechts dies ins Taufbuch eintragen lassen möchte, wird die Änderung des Geschlechts, des Vornamen und das zivilrechtliche Datum des Wechsels gestützt auf dem entsprechenden Zivildokument in den Bemerkungen vermerkt.»

Doch nun geht der Text der «Ergänzung» wie folgt weiter:

«Für die Anfertigung eines danach auszuhändigenden Taufscheines bzw. Taufzeugnisses gilt Folgendes: Es wird der neue Vorname und/oder das neue Geschlecht angegeben. In den Bemerkungen wird die Geschlechtsänderung festgehalten […] Diese Angaben sind vertraulich zu behandeln. Dies ist besonders bedeutsam, falls eine allfällige kanonische Eheschliessung intendiert wird, wobei immer das zuständige Generalvikariat bzw. Offizialat konsultiert werden muss.»

Da die Kirche eine Geschlechtsveränderung nicht anerkennt, kann eine solche auch nicht auf einem amtlichen Dokument, wie es ein Taufschein darstellt, ausgewiesen werden. Damit verstösst diese «Ergänzung» der SBK klar gegen das Lehramt der Katholischen Kirche. Die Vermutung lässt sich nicht von der Hand weisen, dass dies der Grund ist, warum die Angabe der Approbation dieser «Ergänzung» im offiziellen Communiqué fehlt.

Zusätzliche Verwirrung
Mit dieser «Ergänzung» wird zudem Verwirrung gestiftet, denn was ist damit gemeint: «Diese Angaben sind vertraulich zu behandeln. Dies ist besonders bedeutsam, falls eine allfällige kanonische Eheschliessung intendiert wird, wobei immer das zuständige Generalvikariat bzw. Offizialat konsultiert werden muss.»

Wollen die Bischöfe damit aussagen, dass eine kanonische Eheschliessung zwischen einer Transperson und einer Frau resp. einem Mann möglich ist? Oder entscheidet das je nach Fall das Generalvikariat bzw. der Offizial?

Das Kirchenrecht ist in dieser Frage klar: Jemand, der sich nicht seinem genotypisch vorgegebenen Geschlecht zugehörig fühlt, leidet unter einer Persönlichkeitsstörung, was ein Ehehindernis darstellt. Je nach Konstellation kann auch die Tatsache einer «der Ehe vorausgehenden und dauernden Unfähigkeit zum Beischlaf» (CIC 1084 § 1) ein Ehehindernis darstellen.

Die Bischöfe müssten wissen, dass die Kirche keinen Geschlechtswechsel anerkennt. Es stellt sich deshalb die Frage, was sie mit dieser klar dem Lehramt widersprechenden «Ergänzung» bezwecken. Ebenso interessant wäre zu erfahren, wer die Bischöfe in dieser Angelegenheit beraten hat.

Nur als kleine Randnotiz: Zur Priesterweihe sind ausschliesslich Männer zugelassen. Ebenfalls bereits 2002 erklärte die Glaubenskongregation, dass «Transsexualismus» für einen Empfang der Priesterweihe und bei bereits erfolgter Priesterweihe für deren Ausübung irregulär macht. Das gilt übrigens auch für Ordensleute.


Rosmarie Schärer
swiss-cath.ch

E-Mail

Rosmarie Schärer studierte Theologie und Latein in Freiburg i. Ü. Nach mehreren Jahren in der Pastoral absolvierte sie eine Ausbildung zur Journalistin und arbeitete für die Schweizerische Kirchenzeitung SKZ.


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    Hansjörg 14.01.2024 um 14:32
    Zur Priesterweihe sind in der. kath. Kirche ausschliesslich Männer zugelassen. Eine Frau kann sich in der Schweiz problemlos den Pass auf einen Männernamen und als Mann ausstellen lassen. Wie wird nun im Priesterseminar geprüft, ob da ein Mann oder eine Frau ausgebildet wird?
    • user
      ser AD 15.01.2024 um 18:23
      Grundsätzlich schon. Ein normaler Regens oder Bischof merkt auch, ob er einen Mann oder eine Frau vor sich hat.

      Zudem gibt es Taufscheine.
  • user
    ser AD 13.01.2024 um 22:01
    Wer sind "die Bischöfe" und wer "deren Berater" ? Die Ergänzung ist schon deshalb ungültig, weil keine Verantwortlichkeit dafür festgestellt werden kann. Wer ist zu belangen, wenn es zu substantiellen Klagen käme?

    Aber es ist wahrscheinlich, dass die deutschsprachigen Herren dahinter stehen. Auch die "Weihekapitulation" (Verhaltenskodex) von Chur stützt diese Annahme: die Bischöfe betrachten eine Geschlechtsdysphorie neutral und begeben sich damit auf das Feld der Häresie.

    Weitere Details erübrigen sich.
  • user
    Marquard Imfeld 13.01.2024 um 20:15
    Mir widerstrebt es zunehmend, die Schweizer Bischofskonferenz als katholisches Gremium zu betrachten. Zu sehr promoviert sie häretische Positionen. Dieser Gesprächszirkel fördert das Schisma unter Katholiken in der Schweiz.
  • user
    John 13.01.2024 um 17:21
    Es tut schon weh zu sehen, wie unsere Bischöfe ihr Gelübde dem Glaubensgut der Apostel treu zu bleiben kontinuierlich und konstant verraten. Wenn dies einstimmig so entschieden wird, dann haben wir momentan keine Stimme Jesu mehr, die aus dem Munde unserer Bischöfe spricht. Wir müssen für ihre Bekehrung und noch mehr für rechtgläubige Nachfolger beten. Oremus 🙏