Zunächst zur Frage: Was hat es mit diesem Bistumskonkordat aus dem Jahre 1828 auf sich? Es wurde in der damaligen kirchenfeindlichen Zeit von den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und Zug dem Vatikan aufgenötigt und betraf die Errichtung des Bistums Basel. Heute gehören auch die Kantone Aargau, Schaffhausen, Basel-Land und Basel-Stadt sowie die Kantone Thurgau und Jura zum Bistum Basel und damit zur staatlichen Vertragspartei dieses Konkordates.
Im Laufe der Zeit hat sich ein völkerrechtlich nicht abgesichertes Prozedere für die Wahl des Bischofs herausgebildet. Dieses sieht wie folgt aus: Am Tag der Wahl stellen die Domherren als eigentliche Wahlbehörde eine Liste von sechs Kandidaten zusammen, welche zuvor in einem breiten Konsultationsverfahren eruiert werden. Diese Liste übermitteln die Domherren gleichentags einer Abordnung aus je zwei Regierungsräten der zum Bistum gehörenden Kantone, um gegebenenfalls Namen auf der Sechser-Liste zu streichen, die der Mehrheit dieser Regierungsräte «minder genehm» sind. Bis heute ist umstritten, wie viele Kandidaten maximal gestrichen werden können und welche rechtlichen Folgen mit einer solchen Streichung verbunden sind. Gemäss Auffassung des Domkapitels ist eine solche Person trotzdem wählbar.
Am 14. Januar 1994 kam es im Rahmen der durch den gesundheitlich bedingten Rücktritt von Bischof Otto Wüst notwendig gewordenen Neuwahl zum Eklat: Der aussichtsreichste Kandidat, Rudolf Schmid, wurde von den Vertretungen der Kantonsregierungen gestrichen. Ein Skandal gleich in mehrfacher Hinsicht, ist es doch mit einem zeitgemässen Verständnis der Religionsfreiheit schlicht nicht vereinbar, dass sich staatliche Behörden in Bischofswahlen einmischen. Ein solcher Eingriff in die Religionsfreiheit kommt heutzutage weltweit nur noch in Diktaturen à la China & Co. vor.
Inakzeptabel ist zudem, dass den jeweiligen Zweiervertretungen der Kantonsregierungen regelmässig auch Nicht-Katholiken angehören. So auch bei der Wahl des Nachfolgers von Bischof Otto Wüst. Federführend bei diesem «Streichkonzert» war die damalige Luzerner Regierungsrätin Brigitte Mürner, eine Protestantin.
Den finalen Schlusspunkt hinter ihre Übergriffs-Kaskade setzten die Kantonsvertretungen mit der Weigerung, ihre Streichung auch nur im Mindesten zu begründen. Kunststück: Es gab keine! Ein Affront sondergleichen, kann doch gemäss modernem Staatsverständnis kein Rechtsakt gesetzt werden, ohne begründet zu werden. Der damalige Theologieprofessor Kurt Koch kommentierte diese Verletzung elementarer rechtsstaatlicher Prinzipien wie folgt: «Eine staatspolitische Feuerwehr, die in Aktion tritt und Wasser verspritzt, wenn es gar nicht brennt, macht sich nicht nur lächerlich, sondern auch unglaubwürdig.» Diesem multiplen Skandalon zum Trotz akzeptierten die Domherren letztlich dieses Streichmanöver und wählten Hansjörg Vogel zum Bischof, der kurz darauf wegen eines sexuellen Fehltrittes zurücktreten musste.
Zurück zur Motion: Sie fordert nicht etwa die Kündigung dieses uralten Konkordates mitsamt seiner anachronistischen Einmischung staatlicher Behörden in kirchliche Belange, nein, vielmehr sollen – völkerrechtswidrig – lediglich die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen des Kantons Zug suspendiert werden. Die auf den Kanton Zug anteilsmässig fallenden Kosten in der Höhe von wenigen Hunderttausend Franken für die Löhne des Bischofs und der Zuger Domherren würden den «Kantonshaushalt belasten». Ein Hohn, wenn man bedenkt, dass der Kanton Zug mittlerweile durch eine fragwürdige Steuerpolitik pro Kopf zum reichsten Schweizer Kanton avanciert ist.
Begründet wird die Motion neben Verfahrensfehlern durch Bischof Gmür im Zusammenhang mit der Missbrauchsbekämpfung schliesslich auch mit dem Vorwurf, dieser habe als Präsident der Bischofskonferenz ein «die Pressefreiheit verletzendes Veto gegen die Berufung einer bestens qualifizierten (sic), jedoch kritischen Journalistin zur Direktorin des Katholischen Medienzentrums einlegen» lassen. Auch dies ein anachronistisches Ansinnen sondergleichen, muss sich doch die Kirche vom Staat wirklich nicht vorschreiben lassen, welche Personen sie für ein ausdrücklich in ihrem Namen arbeitendes Medienportal für geeignet hält. Abgesehen davon: Von einer «bestens qualifizierten Journalistin» kann keine Rede sein. Besagte Dame, es handelt sich um die aus Deutschland stammende Annalena Müller, verfügt weder über eine Ausbildung in Theologie noch im staatlichen und kirchlichen Recht: Genau diese Qualifikationen sind aber für eine katholische Nachrichtenagentur von besonderer Relevanz.
Der Kreis dieser Modernisten zu den anachronistischen, kirchenfeindlichen Protagonisten des Bistumskonkordates schliesst sich: Kurz nach dem Abschluss des Konkordates im Jahre 1828 beschlossen die beteiligten Kantone im sogenannten «Langenthaler Gesamtvertrag», wesentliche Punkte eben dieses Konkordates nicht einzuhalten.
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