Die Innerrhoder Kantonsregierung (die sogenannte Standeskommission) nimmt sich in ihrer «Klärenden Einordnung» vom 18. Februar 2023 weitgehend aus der Verantwortung für das zukünftige Schicksal des Frauenklosters Wonnenstein. Gemäss der Kantonsverfassung habe sich der Staat allfälliger Eingriffe zulasten der Klöster zu enthalten. Die eigentliche Aufsicht des Kantons über die Klöster beschränke sich auf die Mitunterzeichnung von grundrechtlichen Verträgen. «Die Unterschrift kann nur verweigert werden», so die Standeskommission weiter, «wenn mit einem Grundbuchgeschäft eine unrechtmässige Veräusserung oder allenfalls eine sinnlose Verschleuderung von Vermögen vorgenommen wird.» Die Aufsicht über das klösterliche Leben obliege dem Bistum St. Gallen.
Für die «Gruppe für Innerrhoden» GFI ist die «Erklärende Einordnung» nicht zufriedenstellend, «ausweichend und wenig überzeugend». Insbesondere erhebt die GFI den Vorwurf, dass sich das damalige für das Klosterwesen zuständige Regierungsmitglied Carlo Schmid, der sogenannte Kastenvogt, nicht dem systemwidrigen «Rechtskleidwechsel» widersetzt hat. In der Tat steht die nun im Hauruck-Verfahren durchgezogene Umwandlung des Frauenklosters Wonnenstein in einen privatrechtlichen Verein mit den Vorgaben des Kirchenrechts im Widerspruch. Eine Stiftungslösung wäre, wie ursprünglich von Kantonsrichter Urs-Josef Cavelti in einem Gutachten vorgeschlagen, aus Sicht der GFI für den Fortbestand des Frauenklosters Wonnenstein die weit adäquatere und bessere Lösung. Sie hofft deshalb, dass sich diese Erkenntnis bei den Alt-Bodanern als den de facto alleinigen Eigentümern doch noch durchsetzen wird.
In diesem Zusammenhang stellt die GFI auch die notwendige Unbefangenheit von Bischof Markus Büchel infrage; dies wegen seinem persönlichen Nahverhältnis zu Mitgliedern der Alt-Bodania.
Schliesslich richtet die GFI den Fokus auf die kapitale Frage nach dem Schicksal des Territoriums des Frauenklosters Wonnenstein: Gemäss Bundesbeschluss aus dem Jahre 1870 fällt das sich heute auf dem Innerrhoder Boden befindliche Klostergeviert im Falle einer Klosterauflösung an den Kanton Appenzell Ausserrhoden.
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