In einem Exklusivinterview mit der Zeitung «La Croix» erklärt er, das neue Gesetz zur Sterbehilfe sei «als ein Gesetz der Geschwisterlichkeit gedacht, das die Autonomie des Individuums mit der Solidarität der Nation in Einklang bringt».
Die Stellungnahme des «Comité consultatif national d'éthique» (Nationale Ethikkommission), die Arbeit des Bürgerkonvents und Gespräche mit Patienten, Familien, Pflegeteams hätten aufgezeigt, dass das aktuelle Gesetz[1] zu vielen Fortschritten geführt hat, aber nicht genügt, wenn es um menschlich sehr schwierige Situationen geht. Macron verweist auf Fälle von Krebspatienten im Endstadium, die «zum Teil gezwungen sind, ins Ausland zu reisen, um begleitet zu werden». Es sei also notwendig, noch weiter zu gehen. Im Gesetzestext kommt weder der Begriff «Euthanasie» noch «assistierter Suizid» vor. «Wir haben uns für den Begriff Sterbehilfe entschieden, weil er einfach und menschlich (simple et humain) ist und gut definiert, worum es sich handelt», erklärte Macron. Fakt ist jedoch, dass der Gesetzesentwurf sowohl Euthanasie als auch assistierten Suizid vorsieht.
Gemäss Gesetzesentwurf müssen Patienten nachweisen, dass sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen volljährig und urteilsfähig sein und an einer unheilbaren Krankheit leiden, die unerträgliches physisches oder psychisches Leiden verursacht und kurz- oder mittelfristig lebensbedrohlich ist. Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen oder neurodegenerativen Erkrankungen, die die Urteilsfähigkeit beeinträchtigen, wie Alzheimer, sind von der Sterbehilfe ausgeschlossen.
Ein Ärztekollegium prüft, ob diese Kriterien erfüllt sind, und entscheidet innerhalb von zwei Wochen, ob dem Patienten ein tödliches Produkt verschrieben werden kann. Sollte das Ärztekollegium den Antrag ablehnen, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Patient ein anderes Ärzteteam anfordern oder gerichtlich gegen den Entscheid vorgehen kann.
Wenn der Patient ausreichend selbstständig ist, muss er die tödliche Substanz selbst nehmen (medizinisch assistierter Suizid). Ist der Patient dazu körperlich nicht in der Lage, kann ihm die tödliche Substanz von einem Angehörigen, einem Arzt oder einer Pflegeperson verabreicht werden (aktive Sterbehilfe). Das Rezept bleibt drei Monate lang gültig. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Patient seine Meinung jederzeit ändern.
Die aktive Sterbehilfe soll von den Krankenkassen finanziert werden. Dies sei «eine Art zu zeigen, dass die Gesellschaft die Kranken und Gebrechlichen begleitet und den Teil des Lebens anerkennt, der bis zur letzten Sekunde vollständig und absolut ist».
Ausbau der Palliativmedizin in Aussicht gestellt
Ein Abschnitt im Gesetzentwurf betrifft die Palliativmedizin, die in Frankreich erst unzureichend ausgebaut ist. Noch bevor das Gesetz verkündet wird, will Macron Ende März eine «Zehnjahresstrategie» vorstellen. Diese sieht unter anderem vor, die 21 Departements, in denen es noch keine Palliativstationen gibt, mit einer Palliativstation auszustatten. Es sollen zudem die mobilen Palliativteams gestärkt werden, die Spitäler, Altersheime oder auch Hausärzte bei der Betreuung von Patienten am Lebensende unterstützen. Besondere Anstrengungen sollen die pädiatrische Palliativversorgung und die Entwicklung von Netzwerken, die die Begleitung zu Hause gewährleisten, betreffen.
Aktuell wendet Frankreich jährlich rund 1,6 Milliarden Euro für die Palliativmedizin auf. In den nächsten zehn Jahren verpflichtet sich der Staat, zusätzlich 1 Milliarde Euro zu investieren. Präsident Macron verspricht, die Palliativmedizin wieder in den Mittelpunkt der Betreuung zu stellen.
Der Gesetzesentwurf wird im April 2024 dem Ministerrat vorgelegt und soll im Mai in erster Lesung verabschiedet werden. Es wird jedoch von einem längeren parlamentarischen Prozess ausgegangen.
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